Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Auch SwissBanking, die UBS sowie die CS fordern mit Verweis auf die bestehende Selbstregulierung und die internationalen Standards zur best execution eine Umformulierung der beiden Artikel. Insbesondere sollen die Pflichten zur Gleichbehandlung und bestmöglichen Ausführung der Geschäfte nicht zu rigide ausgestaltet werden. Weiter sei klarzustellen, dass der Grundsatz der best execution nie auf einer einzelnen Transaktion gewährleistet werden könne. Zusätzlich verlangen die erwähnten Vernehmlassungsteilnehmer, dass Anweisungen von Kundinnen und Kunden zur Durchführung der Transaktion auf jeden Fall berücksichtigt werden können. Ausserdem wünschen SwissBanking, UBS, CS und KV Schweiz eine Streichung der Regelungskompetenz des Bundesrates bzw. eine Übertragung der Konkretisierung der Transparenz- und Sorgfaltspflichten an die Selbstregulierung. Schliesslich argumentiert CFA, dass der bestmögliche Preis das wichtigste Kriterium zur Beurteilung der best execution sei. Die Einführung weiterer Kriterien wie Zeit und Qualität führe zur Verwässerung bzw. zur missbräuchlichen Verwendung dieser Kriterien und sei deshalb zu streichen.

Andere Stellungnahmen fordern dagegen nicht eine Entschlackung, sondern eine Erweiterung des Pflichtenkatalogs von Art. 17 und 18 VE-FIDLEG. So bringt BX vor, in Art. 17 Abs. 2 VE-FIDLEG sei zusätzlich festzuhalten, dass der Bundesrat in seinen Ausführungsbestimmungen eine unverzügliche Weiterleitung und Ausführung der Kundenaufträge vorzuschreiben haben. Weiter müsse der Grundsatz der bestmöglichen Ausführung in zeitlicher und qualitativer Hinsicht klarer definiert werden. Zudem soll auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass die Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden nur die effektiven Kosten der Handelsplätze weiterverrechnen dürfen. Auch SIX verlangt Ausführungsbestimmungen für den Grundsatz der best execution. Diese hätten u.a. zwischen Privatkunden und professionellen Kunden zu unterscheiden und Transparenz über die Ausführungskosten zu gewährleisten. Zu berücksichtigen sei auch die Ausführungswahrscheinlichkeit eines Geschäfts. Die Treuhandkammer wünscht weiter, dass auch Abs. 1 von Art. 18 VE-FIDLEG durch den Bundesrat weiter konkretisiert wird und der VSV möchte Erleichterungen für kleine Finanzdienstleister ausserhalb des Bankensektors.

1.2.6 Organisation (Art. 21 ff. VE-FIDLEG)

Die Vorschriften zur Organisation von Finanzdienstleistern werden durch die Vernehmlassungsteilnehmer nicht im Grundsatz kritisiert. Allerdings wird vorgebracht, die vorgeschlagenen Vorschriften seien zu streng. Die Vorbehalte beziehen sich insbesondere auf die Erfahrung von Mitarbeitenden, die Überwachung von Dritten und die Pflichten bei Dienstleisterketten. Raiffeisen hält zudem eine Vielzahl der Organisationpflichten bereits im Grundsatz für überflüssig.

Von etlichen Teilnehmern kritisiert wird die Pflicht gemäss Art. 23 VE-FIDLEG, wonach für die Dienstleistungserbringung beigezogene Dritte durch den Finanzdienstleister zu überwachen sind (insb. KV Schweiz, sgv, CS, Kantonalbanken, UBS). Während einige der Vernehmlassungsteilnehmer auch für den aufsichtsrechtlichen Rahmen eine Formulierung verlangen, die sich an die privatrechtliche Haftung für Substituten gemäss Art. 399 Abs. 2 Obligationenrecht (OR) anlehnt, lehnen andere nicht nur die Überwachung, sondern auch die Pflicht zur Instruktion der beigezogenen Dritten ab. SchellenbergWittmer schlägt dagegen vor, dass ein neuer Abs. 4 zu Art. 23 VE-FIDLEG ausdrücklich festzuhalten habe, dass die privatrechtlichen Bestimmungen durch die Regelung unberührt bleiben.

Ebenfalls abgelehnt wird teilweise auch das Erfordernis der ausreichenden Erfahrung für Mitarbeitende von Finanzdienstleistern nach Art. 22 VE-FIDLEG. Vorgebracht wird insbesondere, das Kriterium führe zur Diskriminierung von jüngeren Arbeitnehmern, welche zwar über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die geforderte Erfahrung für die Tätigkeit unter Umständen aber noch nicht mitbringen (SwissBanking, CS, Kantonalbanken, sgv). Jene Vernehmlassungsteilnehmer, welche die Aufnahme von Kundenberatern in ein Register ablehnen, verlangen zudem eine Streichung des zweiten Absatzes von Art. 22 VE-FIDLEG.