Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Die Regelung für Dienstleisterketten in Art. 24 Abs. 2 VE-FIDLEG wird von verschiedenen Teilnehmern als zu streng eingestuft. So bringt SwissBanking vor, dass der ausführende Finanzdienstleister unter der vorgeschlagenen Regelung nicht auf die Angaben des auftragsvermittelnden Finanzdienstleister abstellen könne. Eine selbständige Beschaffung der relevanten Informationen sei jedoch praktisch nicht möglich. Der ausführende Finanzdienstleister würde sich somit untragbaren Haftungsrisiken aussetzen. Auch sgv, CS, UBS und die Kantonalbanken verlangen eine Streichung bzw. Anpassung von Art. 24 VE-FIDLEG. Andererseits fordert AFP eine Ausdehnung der aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln auf Depotbanken. Insbesondere sollen diese auch während der Vertragsdauer gewisse Plausibilitätsprüfungen durchführen müssen.
Einige der Vernehmlassungsteilnehmer wünschen zudem Erleichterungen oder Ausnahmen von den Organisationsvorschriften für kleine Finanzdienstleister (CS, VSV). Andere Stellungnahmen fordern eine Grandfathering-Regelung für Vermögensverwalter (VQF) oder die Anerkennung von äquivalenten ausländischen Regeln für grenzüberschreitende Konstellationen (DZ Privatbank foreign banks). Treuhand Suisse ist schliesslich der Auffassung, dass die Regeln gemäss Art. 21 ff. VE-FIDLEG unnötig seien und nicht auf Gesetzesstufe verankert werden müssten. Vielmehr könnten sie in ein Rundschreiben der FINMA aufgenommen werden.
1.2.7 Interessenkonflikte (Art. 25 ff. VE-FIDLEG)
Die vorgeschlagenen Regeln zu Interessenkonflikten, die bereits im geltenden Recht verankert sind, werden in den Stellungnahmen weitgehend unterstützt. Unterschiedliche Auffassungen vertreten die Vernehmlassungsteilnehmer jedoch in Bezug auf die vorgeschlagene Regelung zur Annahme von Vorteilen (Art. 26 VE-FIDLEG). Ebenfalls in Frage gestellt wird von einigen Teilnehmern die Delegation von Kompetenzen an den Bundesrat (Art. 25 VE-FIDLEG).
Die Regelung zu Retrozessionen wird durch die Teilnehmer insbesondere unter zwei Aspekten kritisiert: Zum einen erachten etliche Teilnehmer den Geltungsbereich der Regelung als zu breit. Insbesondere wird vorgebracht, die Vorschriften über die Annahme von Vorteilen dürfen sich nur auf die Anlageberatung und Vermögensverwaltung beziehen (SwissBanking, foreign banks, Kantonalbanken, sgv, Treuhandkammer, UBS).
Zum anderen wünscht ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer einen anderen Inhalt der Regelung. Diese inhaltlichen Anpassungswünsche gehen jedoch stark auseinander: Während ACSI, FRC, SGB, SKS, die SP und Uni-ZH ein umfassendes Verbot von Retrozessionen statuieren wollen, sprechen sich economiesuisse, Swissbanking, sgv, Treuhandkammer, die Kantonalbanken und die UBS für eine einschränkende Formulierung der Vorschriften aus. Die Befürworter einer umfassenden Verbotsregelung begründen ihren Vorschlag damit, dass die Annahme von Vorteilen durch Finanzdienstleister die Ursache einer Vielzahl von Problemen bei Finanzdienstleistungen darstelle und deshalb zu unterbinden sei. Ebenfalls geltend gemacht werden Äquivalenzüberlegungen in Bezug auf die europäische Regelung von Drittvergütungen (z.B. Uni-BE Bankrecht).
Jene Vernehmlassungsteilnehmer, welche eine Einschränkung der vorgeschlagenen Regelung fordern, stützen sich einerseits auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere economiesuisse, SwissBanking, UBS) und bringen andererseits vor, aus Gründen der Rechtssicherheit sei die Vorschrift auf Zahlungen zu beschränken (so SwissBanking, Kantonalbanken). Zusätzlich wird argumentiert, dass die Vorschrift für geringfügige Leistungen oder in Konzernverhältnissen keine Anwendung finden soll (so z.B. Treuhandkammer). Swiss-Banking und andere Vernehmlassungsteilnehmer schlagen weiter vor, die obligationenrechtlichen Rechenschaftspflichten für Finanzdienstleister durch die Pflichten des FIDLEG zu ersetzen. Die CS möchte differenzieren zwischen Vorteilen, die im Rahmen der Vermögensverwal-