Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
tung oder unabhängigen Vermögensberatung fliessen, und Vorteilen, die bei den übrigen Finanzdienstleistungen von Dritten erbracht werden. Umfassend unterstützt wird die vorgeschlagene Regelung schliesslich vom VSV, vollständig abgelehnt dagegen vom Forum SRO.
Änderungsbedarf hinsichtlich der organisatorischen Anforderungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten sehen die Vernehmlassungsteilnehmer insbesondere in Bezug auf die bundesrätlichen Kompetenzen zur Regelung der Einzelheiten. So verlangen KV Schweiz, sgv, Kantonalbanken und die CS eine Streichung der Kompetenzzuweisung. SwissBanking und die UBS fordern zudem, dass Finanzdienstleister nur zu einer Vermeidung von Interessenkonflikten anzuhalten sind, nicht jedoch zur Vermeidung einer Benachteiligung von Kunden. Könne das Entstehen von Interessenkonflikten nicht verhindert werden, seien die betroffenen Kunden lediglich zu informieren. Umfassend unterstützt wird der Vorschlag dagegen durch ACSI und FRC. Foreign banks macht weiter geltend, dass in Art. 25 VE-FIDLEG zu klären sei, für welche Kundengruppen die Regelung zur Anwendung kommen soll.
1.2.8 Kundenberaterinnen und Kundenberater (Art. 28 ff. VE-FIDLEG)
Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer anerkennt die Notwendigkeit einer ausreichenden Aus- und Weiterbildung von Kundenberaterinnen und -beratern. Erhebliche Unterschiede bestehen jedoch in den Auffassungen über die regulatorische Abstützung dieser Pflichten. Die Meinungen divergieren dabei insbesondere in der Frage, ob die inhaltlichen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung regulatorisch vorzugeben sind sowie ob diese Vorgaben mit einer Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater zu verbinden ist.
Für die vorgeschlagene Lösung, den Grundsatz der Aus- und Weiterbildungspflicht im Gesetz zu statuieren, sprechen sich insbesondere SwissBanking, Kantonalbanken, CS, UBS und der AGV Banken aus. Die Teilnehmer befürworten, dass der Vernehmlassungsentwurf kein Zertifizierungsverfahren für die Aus- und Weiterbildungen vorsieht und die Formulierung der konkreten Aus- und Weiterbildungsanforderungen dem Markt überlässt.
Andere Teilnehmer halten die vorgeschlagene Formulierung von Art. 28 VE-FIDLEG jedoch für zu wenig griffig (vgl. SFAA). So fordern KV Schweiz und IAF, dass die Kompetenzen der Kundenberaterinnen und -berater durch anerkannte Aus- und Weiterbildungsabschlüsse sicherzustellen seien. IAF schlägt vor, dass für die Akkreditierung von Bildungsabschlüssen und Weiterbildungen ein übergeordnetes Gremium unter Aufsicht der FINMA zu schaffen sei. Das Akkreditierungsgremium wäre als Branchenlösung zu organisieren. Auch foreign banks möchte eine bessere Verankerung der Aus- und Weiterbildungspflichten im FIDLEG und schlägt eine Zertifizierung der Ausbildungen vor. Weiter fordern ACSI und FRC, dass Kundenberaterinnen und -berater nicht nur über hinreichende, sondern über vertiefte Kenntnisse der Verhaltensregeln verfügen müssen. Der VSV hält fest, dass der vorgeschlagene Standard vermutlich zu wenig weit geht. Insbesondere sei zu verhindern, dass die erforderlichen Kenntnisse mittels einfacher Kurse erreicht werden könnten. Der Kanton ZH ist der Auffassung, dass die Aus- und Weiterbildung primär auf Stufe Selbstregulierung zu erfolgen habe.
Weitere Vernehmlassungsteilnehmer möchten die Aus- und Weiterbildungspflichten dagegen nicht vertiefen, sondern vollständig aus dem Gesetz streichen (so etwa Treuhand Suisse und Treuhandkammer). Insbesondere bei Kundenberatern, die für beaufsichtigte Finanzdienstleister tätig sind, sei eine angemessenen Aus- und Weiterbildung durch die Dienstleister selbst sicherzustellen, eine zusätzliche gesetzliche Regelung sei deshalb nicht erforderlich. Validitas stört sich primär an der unzureichenden terminologischen Differenzierung zwischen angestellten Kundenberatern und KMU-Finanzdienstleistern. Ein KMU-Finanzdienstleiter stehe – im Gegensatz zum Kundenberater – auf Seiten des Kunden und agiere nicht weisungsgebunden.