Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
1.2.9 Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen in der Schweiz (Art. 34 ff. VE-FIDLEG)
Die Vernehmlassungsteilnehmer beurteilen die Erfassung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen mittels einer Registerpflicht sehr unterschiedlich. Ein Teil der Teilnehmer fordert die Streichung der fraglichen Vorschriften (economiesuisse, SwissBanking, Privatbanken, Treuhand Suisse). Die Ablehnung der Registrierungspflicht für ausländische Finanzdienstleister wird insbesondere mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und der Unverhältnismässigkeit der Regelung begründet. Zudem bringen die Teilnehmer vor, dass die vorgeschlagenen Vorschriften kaum durchsetzbar wären.
Andere Vernehmlassungsteilnehmer stehen einer Registrierungspflicht positiv gegenüber. So hebt der VSV hervor, dass die Einführung einer Registrierungspflicht ausreichend sei und nicht durch eine Niederlassungspflicht ersetzt werden soll. Auch SVUE und SFAMA begrüssen die vorgeschlagene Registrierungspflicht für ausländische Finanzdienstleister. Ergänzend möchten sie jedoch ein Reziprozitätserfordernis einfügen. Nur so könne sichergestellt werden, dass Schweizer Finanzdienstleister im Ausland die gleichen Wettbewerbschancen haben wie ausländische Finanzdienstleister in der Schweiz. SFAMA konkretisiert, das Erfordernis solle den Bundesrat ermächtigen, die Registrierung ausländischer Finanzdienstleister davon abhängig zu machen, dass auch Schweizer Finanzdienstleister in dessen Sitzstaat unter vergleichbaren Voraussetzungen grenzüberschreitend Finanzdienstleistungen erbringen dürfen.
Etliche Stellungnahmen stimmen einer Registrierungspflicht für ausländische Finanzdienstleister zu, wenn verschiedene Anpassungen an den vorgeschlagenen Vorschriften vorgenommen werden. Insbesondere möchten einige Vernehmlassungsteilnehmer eine Ausnahme von der Registrierungspflicht für den Fall vorsehen, dass ausländische Gruppengesellschaften für Gesellschaften ihrer Gruppe in der Schweiz Dienstleistungen erbringen (foreign banks, SFAMA,). Weitere Teilnehmer fordern, dass das Gesetz eine ausdrückliche Ausnahme für die passive Dienstleistung zu enthalten habe (vgl. foreign banks, SFAMA, Treuhandkammer). Bär&Karrer machen geltend, dass für die praktische Handhabung des Registers die Aufnahme eines klaren Ausnahmekatalogs angezeigt sei. Darüber hinaus soll die Aufsichtsbehörde ausländische Finanzdienstleister von der Einhaltung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG entbinden können, wenn sie im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und gleichwertigen Verhaltenspflichten unterstehen.
Der SVSP und die UBS möchten zudem keine Registrierungspflicht für Geschäfte zwischen einem ausländischen Finanzdienstleister und seinen institutionellen Kunden in der Schweiz. Die UBS schränkt weiter ein, dass die Registrierungspflicht nur für das gewerbsmässige Erbringen von Finanzdienstleistungen in die Schweiz gelten dürfe. Dafür seien auch Anlageberater aus dem Ausland in den Geltungsbereich der Registrierungspflicht aufzunehmen. Sie fordert zudem, dass die gleichwertige Aufsicht im Heimatstaat keine Registrierungsvoraussetzung bilden soll. Vielmehr müsse es ausreichen, dass der ausländische Finanzdienstleister einer prudenziellen Aufsicht unterstehe. Foreign banks und SVSP weisen darauf hin, dass ausländische Vorschriften, welche einer Erfüllung der Auskunftspflicht an die FINMA entgegenstehen, der Regelung im FIDLEG vorgehen müssen. Der Kanton VD bringt schliesslich vor, dass sich der Vorentwurf nicht zu den Konsequenzen äussert, die ein fehlerhaftes Verhalten durch einen ausländischen Finanzdienstleister nach sich zieht.
1.3 Anbieten von Finanzinstrumenten
Die weitaus meisten Eingaben anerkennen den gesetzgeberischen Handlungsbedarf, auch im Bereich des Anbietens von Finanzinstrumenten – nicht zuletzt zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes – materielle Äquivalenz mit den Regelungen der EU herzustellen und im Bereich der Informationsvermittlung bei Kapitalmarkttransaktionen internationalen