Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Standards Rechnung zu tragen. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Äquivalenz der Regelungen nicht durch unkritische Übernahme von EU-Recht, sondern durch eine am Kunden- oder Anlegerschutz orientierte Schweizer Umsetzung zu erreichen sei (SwissBanking, Baker&McKenzie, CS, foreign banks, Homburger, Lenz&Staehelin, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel). Vereinzelt wird verlangt, für Finanzprodukte nicht nur Prospekt und Basisinformationsblatt vorzusehen, sondern eine Zertifizierungspflicht (JUSO).
1.3.1 Prospekt für Effekten (Art. 37 ff. VE-FIDLEG)
Im Grundsatz sind die im Vorentwurf neu gestalteten Prospektpflichten unbestritten; es wird vor allem technischer Änderungs- und Überarbeitungsbedarf geltend gemacht. Gefordert wird des Öfteren, dass bei der Ausgestaltung der Detailvorschriften zu Inhalt, Form und Prüfung des Prospekts mit Augenmass verfahren wird und unter Mitwirkung der Betroffenen Ausführungsbestimmungen erarbeitet werden, welche nicht faktisch zu Produkteverboten und damit zu einer Reduktion der den Anlegern zur Verfügung stehenden Produktepalette führen. Ausserdem wird oft gewünscht, dass die Schweizer Prospektvorschriften nicht über diejenigen der EU hinausgehen (u.a. SwissBanking, BX, SVSP, SwissHoldings, UBS).
Einige wenige Eingaben erachten die Prospektpflicht für unnötig (FPV), da eine Anerkennung von Prospekten in der Schweiz nur sinnvoll sei, wenn sie einen Vertrieb in die EU ermögliche; auch werde beim Anleger der falsche Eindruck eines behördlich geprüften Finanzprodukts erweckt (VSV).
Vereinzelt wird die Überführung der Prospektvorschriften aus dem OR ins FIDLEG als rechtssystematisch falsch bezeichnet (SVP, alliancefinance, Treuhand Suisse).
Im Wesentlichen wird eine Klarstellung dahingehend verlangt, dass das FIDLEG lediglich die Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten in der Schweiz sowie die Ausnahmen dazu regelt. Die Regelung der Prospekte bei Zulassung zum Handel sollte im FinfraG und nicht im FIDLEG geregelt werden (hiezu werden ausformulierte Vorschläge eingereicht) und den FINMA-genehmigten Regularien der Handelsplätze überlassen bleiben (SwissBanking, CS, Homburger, Vontobel, in gleichem Sinne Bär&Karrer, BX, Lenz&Staehelin, SchellenbergWittmer, SIX, SwissHoldings, UBS).
Hauptsächlicher Änderungsbedarf wird gesehen im Bereich der Prospektpflicht vor Handelszulassung (SwissBanking, CS, Homburger, SVSP, Vontobel). Konkret wird verlangt, die Prospektpflicht nur bei einer Kotierung und nicht bei anderen Handelszulassungen vorzusehen und eine klare Unterscheidung zwischen öffentlichem Angebot und Kotierung vorzunehmen. Dies auch deshalb, weil beide Pflichten unterschiedliche Ausnahmekonstellationen aufweisen. Die Prospektpflicht für die Kotierung (und die Ausnahmen) sollte – unter Bezugnahme auf das FinfraG – separat in Art. 40 VE-FIDLEG behandelt werden (SIX).
Einzelne Stimmen möchten die Prospektpflicht auf den Primärmarkt beschränken und entsprechend Art. 37 Abs. 2 VE-FIDLEG streichen (Kantonalbanken, sgv, Validitas).
Von der Fondsbranche kommt der Wunsch, einen einleitenden Generalverweis auf die entsprechenden Bestimmungen zur Produktdokumentation im KAG eingefügt werden, anstatt im separaten 4. Abschnitt selektiv produktbezogene Bestimmungen aus dem KAG ins FIDLEG zu überführen.
Vereinzelt wird bemerkt, der Vorentwurf berücksichtige den Umstand zu wenig, dass grundsätzlich von einem mündigen Kunden auszugehen sei (kf).