Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Ähnlich breit gefächert wie bei der Frage nach der Statuierung einer Aus- und Weiterbildungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater sind die Auffassungen der Vernehmlassungsteilnehmer zur Einführung einer Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater. Ein beträchtlicher Teil der Teilnehmer spricht sich für eine Streichung des Kundenberaterregisters aus dem FIDLEG aus (CVP, glp, SwissBanking, sgv, CP, CS, foreign banks, Inlandbanken, Kantonalbanken, OAR-G, PLR-GE, Privatbanken, Raiffeisen, SVUE, Treuhandkammer, Treuhand Suisse, Uni-BE Bankrecht, Valiant, ZKB). So macht auch der Kanton ZH geltend, dass das Kundenberaterregister keinen erkennbaren Mehrwert bringe. Die Alternative Bank bringt vor, dass Kundenberater im Finanzdienstleistungsgeschäft als Informationsquelle, Berater und Vertrauensperson eine wichtige Rolle spielen. Den damit verbundenen hohen qualitativen Anforderungen vermöge das vorgeschlagene Register jedoch keine Rechnung zu tragen: Eine Haftpflichtversicherung und das Fehlen von Strafregistereinträgen und Berufsverboten seien untaugliche Kriterien, um eine hochstehende Beratungsqualität sicherzustellen und das Kundenberaterregister leiste in dieser Ausgestaltung keinen Beitrag zum Kundenschutz.

Andere Teilnehmer begrüssen die Registrierungspflicht für Kundenberater im Grundsatz. So unterstützt der VSV die Registrierung als Voraussetzung für die Tätigkeit als Kundenberater. Als Registrierungsvoraussetzungen nennt er eine ausreichende Ausbildung und Berufserfahrung, die Abwesenheit von aufsichtsrechtlichen Massnahmen und eine Haftpflichtversicherung. Mit einem solchen Modell könne auch den Standards von internationalen Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) Rechnung getragen werden. Die Registrierungspflicht erhalte aber nur Glaubwürdigkeit, wenn sie bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde angesiedelt werde. Auch CFA fordert, dass eine hinreichende Kenntnis der Verhaltensregeln und des Fachwissens als Registrierungsvoraussetzungen vorzusehen seien. A-RIF steht einer Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater ebenfalls positiv gegenüber. Die Rolle der Registrierungsstelle sei dabei an die bestehenden SRO zu übertragen. Diese würden über umfassende Kenntnisse verfügen, um die Rolle wahrzunehmen. Auch kf unterstützt die Idee eines Kundenberaterregisters, erachtet es aber als problematisch, dass die Informationspflicht den Konsumentinnen und Konsumenten übertragen wird. Der entsprechende bürokratische Aufwand sei möglichst klein zu halten. IAF hält fest, dass das Kundenberaterregister direkt durch die FINMA oder eine andere staatliche Stelle zu führen sei. Das BAFU wünscht zudem die Eintragung von «Kundenberatern nachhaltiger Geldanlagen», falls ein Kundenberater eine entsprechende Fachbewilligung vorlegen kann. Homburger erachtet schliesslich den Anwendungsbereich der Registrierungspflicht für ausländische Kundenberater für klärungsbedürftig.

Wenige Stellungnahmen (z.B. SSK, TI und UBS) gehen näher auf die Frage ein, ob ein Verstoss gegen strafrechtliche Normen zu einer Streichung aus dem Register führen soll oder nicht. Die UBS lehnt eine Pönalisierung der Verhaltensregeln gemäss Art. 119 ff. VE-FIDLEG grundsätzlich ab. Sie fordert deshalb auch eine Streichung des Verweises auf diese Bestimmungen in Art. 30 VE-FIDLEG. Die SSK erachtet dagegen den globalen Verweis auf Art. 137– 172terdes Strafgesetzbuches (StGB) für ungeeignet. Insbesondere würde dadurch auch eine Sachbeschädigung erfasst, die nicht zwingend ein Grund für ein Berufsverbot darstellen müsse. Zudem würden andere relevante Straftatbestände wie die Geldfälschung, die Urkundenfälschung oder Straftatbestände aus Spezialgesetzen nicht berücksichtigt.

Bär&Karrer und GCO bringen schliesslich vor, dass nicht bereits leichte Pflichtverletzungen wie z.B. ein einmaliges Unterlassen der Veröffentlichung des Basisinformationsblattes zu einem lebenslangen Ausschluss der Registrierungsmöglichkeit führen dürfen. Nur schwere Verstösse sollten ein Hindernis für den Registereintrag darstellen. Zudem könnten weitere Voraussetzungen, wie das Vorliegen der Handlungsfähigkeit und der Nichtbestand von Verlustscheinen, den Kundenschutz zusätzlich stärken.