Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
1.4.5 Prozesskostenfonds (Variante B) (Art. 85 ff. VE-FIDLEG)
Der Vorschlag, einen Prozesskostenfonds zu errichten, stösst bei den Vernehmlassungsteilnehmern auf wenig Zustimmung (BS, NE, SP, SGB, ACSI, AFP, FRC, SKS), und bei einigen (FR, ZH, glp, BX, SVR, SVUF, Avocats GE, Rüegg, Uni-ZH, Friedensrichter ZH) ist sie mit Vorbehalten behaftet.
Nebst den allgemeinen Kritiken an den Vorschlägen zur einfacheren Rechtsdurchsetzung (vgl. Ziff. 1.4) wird ein Prozesskostenfonds angesichts der bereits existierenden Instrumente im Zivilrecht, wie z.B. die unentgeltliche Rechtspflege (ZG, GR, economiesuisse, Baker&McKenzie, FGPF, Forum SRO, Groupe Mutuel, HKBB, Inlandbanken, Raiffeisen, SVIG, VSV, VQF, ZKB) oder der Ausbau des Ombudswesens sowie der Informations- und Aufklärungspflichten, die die Stellung der Kunden bereits wesentlich verbessern (TG, Forum SRO, Kantonalbanken, SFAMA), als überflüssig erachtet.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer fürchten die von diesen Vorschlägen ausgelösten Kosten (economiesuisse, Groupe Mutuel, SwissHoldings), wobei ZH verlangt, dass die Mehrkosten auszuweisen seien. Die einseitige Finanzierung des Fonds durch die Finanzdienstleister wird als unfair und problematisch beurteilt (TI, VD, SGV, Bär&Karrer, CS, CP, Forum SRO, FPV, Kantonalbanken, Inlandbanken, OAR-G, Privatbanken, SFPO, Treuhandkammer). Hinsichtlich der Bemessung der Beiträge weist der Versicherungsombudsman darauf hin, dass eine Kostenverteilung nach Anzahl eingereichter Klagen und eingeleiteter Verfahren (Art. 90 Abs. 1 Bst. d VE-FIDLEG) zu seiner Schwächung führen könnte, da die Häufigkeit der Klagen nicht repräsentativ ist für die Häufigkeit der Verstösse eines Finanzdienstleisters.
Die Anspruchskriterien auf Übernahme der Prozesskosten werden als zu wenig präzis (foreign banks, GCO, Lenz&Staehelin) und als zu weit gefasst beurteilt (Groupe Mutuel, Privatbanken, SFAMA); namentlich der Streitwert von einer Million Franken gemäss Art. 92 Abs. 1 Bst. c VE-FIDLEG (Bankenombudsman, Bär&Karrer, UBS, VSV, ZKB). SFAMA schlägt vor, ihn auf 500 000 Franken zu senken. SFAMA schlägt ausserdem vor, eine Franchise zu Lasten der klagenden Privatkunden einzuführen und SVUF, leidglich nicht vermögende Kunden von den Leistungen des Fonds profitieren zu lassen. BX regt an, den Rückgriff auf den Fonds auf Rechtsstreitigkeiten zu einfachen Produkten einzuschränken, da Kunden, welche komplexe Produkte erwerben, seiner Ansicht nach umfassend informiert sind.
1.4.6 Verbandsklage und Gruppenvergleichsvereinbarung (Art. 101 ff. VE-FIDLEG)
Gegen Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung wurde vor allem vorgebracht dass sie auf den Finanzsektor beschränkt sind (OW, GR, GE, JU, SVP, alliancefinance, Alternative Bank, Bankenombudsman, Bär&Karrer, foreign banks, Privatbanken, Raiffeisen, SAV, Treuhandkammer, Treuhand Suisse, Vontobel, VSV) und sie besser in der ZPO geregelt werden sollten (GR, JU, alliancefinance, Baker&McKenzie, OAD-FCT, SAV, SFAMA, SVIG, SVVG, SVUE). Begrüsst werden die Massnahmen jedoch von den Kantonen BE, BS und FR, die SP, die Konsumentenverbände (ACSI, FRC, SKS), SGB, SVR, SVV, AFP, CFA, COPTIS, Avocats GE, SFPO, Uni-ZH. Einige Vernehmlassungsteilnehmer heissen nur die Verbandsklage gut (KV Schweiz, Bankenombudsman, Carnegie), andere nur das Gruppenvergleichsverfahren (BGer, nach dessen Auffassung diese in der ZPO geregelt werden sollte, und SAV). KV Schweiz ist der Meinung, es handle sich um ein geeignetes Instrument, um die relativ schwache Position kleiner und mittlerer Anleger zu stärken. SVR schlägt vor, die Gruppenvergleichsvereinbarung auch einer Anzahl von geschädigten Privatpersonen zu ermöglichen, ohne dass sich diese als Verband organisieren müssen. Für den SVV ist eine allfällige Kombination der Verbandsklage mit einem Gruppenvergleichsverfahren überlegenswert. Bankenombudsman schlägt die Etablierung einer Streitwertgrenze auf SFR 100 000 und die Prüfung einer Variante „vereinfachtes Verfahren“ gemäss Art. 243 ff ZPO vor. CFA ist der Ansicht, die Massnahmen