Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Finanzmarktgeschäften. Avocats GE hebt hervor, dass gewisse Grundprinzipien wie insbesondere Unabhängigkeit, Transparenz, Anspruch auf rechtliches Gehör, Effizienz, Rechtmässigkeit und Vertretung nicht genügend berücksichtigt wurden.

Das Prinzip eines raschen, fairen und unbürokratischen Verfahrens (Art. 76 Abs. 1 VE-FIDLEG) wird von CS ausdrücklich begrüsst, während der Bankenombudsman fordert, dass dieses Prinzip in der ZPO verankert wird. Nach Ansicht von alliancefinance, SVP und Treuhandkammer soll das Verfahren für kommerzielle, institutionelle und vermögende Privatkunden weder kostengünstig noch kostenlos sein.

Avocats GE, Bär&Karrer, Homburger, SAV erachten, dass die Vorschläge der Ombudsstelle zur Streitbeilegung vertraulich behandelt werden sollen (Art. 76 Abs. 2 VE-FIDLEG).

Nach Ansicht mehrerer Vernehmlassungsteilnehmer soll die Ombudsstelle eine Schlichtungsstelle bleiben, weswegen von jeglicher Verrechtlichung/Formalisierung oder Verleihung einer Richterfunktion abgesehen werden sollte (Foreign banks, Vontobel, ZKB). SwissBanking, Friedensrichter ZH, Kantonalbanken, Raiffeisen und UBS verlangen deshalb die Streichung von Art. 76 Abs. 7 VE-FIDLEG.

Die Anschlusspflicht für Finanzdienstleister (Art. 78 VE-FIDLEG) wird von LU, GR, GE, glp, Bär&Karrer, CS, foreign banks, Kantonalbanken, Lloyd’s, SECA, SFAMA, SGHVR, SVUE, Swisscanto ausdrücklich begrüsst, während SFPO, SIBA und SVVG diese für die Versicherungsvermittler ablehnen. Homburger plädiert für eine Klärung der Anschlusspflicht für ausländische Finanzdienstleister.

Bezüglich der Teilnahmepflicht (Art. 79 VE-FIDLEG) erachten CS und Raiffeisen, dass diese faktisch bereits existiert. Nach Meinung von VSV kollidiert die Teilnahmepflicht mit dem nemo se tenetur-Grundsatz, und Homburger ist der Ansicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen elementare Verfahrensrechte verstösst, die von der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt werden.

Laut CS muss die Pflicht zur Kundeninformation (Art. 80 VE-FIDLEG) durch einen entsprechenden Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden können.

Die Finanzierung der Ombudsstellen (Art. 81 VE-FIDLEG) sollte von den Branchenverbänden übernommen werden (JU), oder diese Möglichkeit sollte ihnen zumindest offen stehen (Bankenombudsman, Versicherungsombudsman). Nach Homburger muss der Ombudsman im Einzelfall den Kunden an den Kosten beteiligen können, insbesondere um missbräuchliche Verfahren zu verhindern. Rüegg vertritt die Meinung, dass der Bund die Ombudsstelle finanzieren soll. SFPO fordert, dass die Kosten von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden sollen, um die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Organs zu bewahren. Die Alternative Bank schlägt die Errichtung eines Anreizsystems vor, in dem sich der Finanzierungsanteil der Finanzdienstleister nach der Anzahl Beschwerden richtet, die von ihren Kunden bei der Ombudsstelle gegen das betreffende Institut erhoben wurden.

In Bezug auf die Anerkennung und Aufsicht (Art. 82 VE-FIDLEG) verlangen mehrere Teilnehmer, dass diese dem EFD und nicht dem EJPD obliegen sollen (SP, ACSI, FRC, SFPO, SKS, UBS). Nach Meinung der CS sollte die Zuständigkeit des EJPD auf die Genehmigung des Verfahrensreglements und die Bestätigung der Ernennung des Ombudsmannes beschränkt werden, während die Kantonalbanken dafür plädieren, die Anerkennung und Aufsicht über die Ombudsstellen im Rahmen der Selbstregulierung den Branchenverbänden zu übertragen. Der Bankenombudsman schlägt bei Ombudsstellen in der Form der Stiftung den Verzicht auf eine zusätzliche Unterstellung unter die Aufsicht des EJPD vor; stattdessen sollen sie der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht unterstellt werden. Lenz&Staehelin fordern im Hinblick auf die Sicherstellung von Qualität und Unabhängigkeit sowie die Minimierung der Kosten, dass die