Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

In Bezug auf den Widerruf (Art. 112 VE-FIDLEG) erachten CS und Uni-ZH die Schwelle von einem Drittel der betroffenen Kunden, um den Gruppenvergleich zu widerrufen, für sehr hoch angesetzt.

1.5 Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen von Art. 119–121 VE-FIDLEG werden als unverhältnismässig qualifiziert, namentlich die Fahrlässigkeitsstrafdrohungen von Amts wegen (insb. VD, economiesuisse, SwissBanking, KV-Schweiz, AIMA, Bär&Karrer, CS, GCO, Homburger, Inlandbanken, Raiffeisen, SIX, SSK, SVIG, Uni-BE Strafrecht, VAV, ZKB). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer schätzen, dass die Bestimmungen strenger sind als die EU-Regulierungen (economiesuisse, Forum SRO, Homburger, SchellenbergWittmer, SVIG, VQF, ZKB) und dass sie zu ungenau formuliert und zu breit gefasst sind (economiesuisse, Baker&McKenzie, Bär&Karrer, Kantonalbanken, Raiffeisen, SwissHoldings, ZKB). Nach Meinung von SchellenbergWittmer geht aus den vorgeschlagenen Strafbestimmungen nicht klar hervor, wer von ihnen erfasst ist. Diesbezüglich fordern SGB und SBPV, dass einzig der Finanzdienstleister, nicht aber der Arbeitnehmende strafrechtlich verfolgt werden darf.

Nach Ansicht mehrerer Vernehmlassungsteilnehmer muss die Umsetzung des FIDLEG über das Aufsichtsrecht selber sichergestellt werden (ZH, economiesuisse, AGV Banken, Forum SRO, PolyReg, VSV). SIX und UBS vertreten die Meinung, dass die Vorschläge das Prinzip der Subsidiarität des Strafrechts verletzen. Zudem ist die strafrechtliche Ahndung eines Sachverhalts, der bereits im Aufsichts- und Zivilrecht verfolgt wird, durch nichts zu rechtfertigen (AGV Banken, Baker&McKenzie, Homburger, SSK, SVSP, UBS). Das geltende Aufsichts-, Haftpflicht- und Strafrecht, insbesondere die StGB-Bestimmungen zur Falschbeurkundung, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung, reichen aus, um die Anliegen der Investoren zu berücksichtigen und rechtswidriges Verhalten zu verfolgen (SwissBanking, Avocats GE, Baker&McKenzie, Bär&Karrer, BX, CS, Inlandbanken, Kantonalbanken, SBPV, SSK, SVSP, Valiant, VAV, Vontobel, ZKB).

Auch das Strafmass wird als zu hoch erachtet, insbesondere bei der fahrlässigen Begehung wird eine Lockerung gefordert (SGB, FGPF, Groupe Mutuel, Raiffeisen, SBPV, Schellenberg-Wittmer, SwissHoldings, Treuhandkammer, Valiant, Validitas).

Was die Verletzung von Prospektpflichten angeht, so wird die in Art. 119 (und oft sinngemäss auch die in Art. 120) VE-FIDLEG vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung grossmehrheitlich abgelehnt. Die im KAG enthaltene Regelung stelle einen «gesetzgeberischen Unfall» dar, den es nicht zu wiederholen gelte. Der Grundgedanke der Subsidiarität des Strafrechts im Sinne einer ultima ratio stehe einer Strafbarkeit der Verletzung von Prospektpflichten entgegen. Auch könnten viele Emittenten von der Strafbestimmung – sogar bei Fahrlässigkeit – von einem Angebot in der Schweiz abgeschreckt werden, wodurch sich zum Schaden des Finanzplatzes das Anlagespektrum für Schweizer Anleger verringern würde (SwissBanking, CS; Homburger, SVSP, ähnlich ZH, BDP, economiesuisse, sgv, AIMA, AGV Banken, Baker&McKenzie, Bär&Karrer, BX, Forum SRO, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, PolyReg, Privatbanken, Raiffeisen, SchellenbergWittmer, SIX, SVIG, SwissHoldings, UBS, Vontobel, VQF, kritisch auch Avocats GE, ZKB). Vereinzelt wird die Strafbarkeit bei fahrlässiger Begehung als zu weitgehend bemängelt (SSK, sinngemäss AXA) oder angeregt, den sehr weit gefassten Tatbestand enger zu fassen (etwa auf «wesentliche» falsche Angaben), wenn an der Strafbarkeit festgehalten werden sollte (Bär&Karrer, sinngemäss GCO und Groupe Mutuel).

Es wird auch darauf hingewiesen, dass unklar ist, ob die Strafbestimmungen auch für ausführende Angestellte bis auf die unterste Hierarchiestufe anwendbar seien (KV Schweiz).