Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

sollten nur den Privatkunden vorbehalten sein. AFP regt an, auch Musterklageverfahren zu ermöglichen (test cases).

Auf Seiten der Skeptiker wird der Vorwurf einer «Amerikanisierung» des Schweizer Rechts erhoben (LU, ZG, GR, JU, FGPF, Inlandbanken, PLR-GE, SVVG, UBS, VAV, VSV) oder angeführt, es gebe keinen Anlass, vom Prinzip der individuellen Rechtsdurchsetzung abzuweichen, das sich bisher bestens bewährt habe (OW, ZG, AG, Inlandbanken, Kantonalbanken). In den Augen weiterer Kritiker sind die im heutigen Recht vorhandenen Möglichkeiten, zum Beispiel die Bündelung von Klagen, ausreichend (economiesuisse, Lenz&Staehelin, Swiss-Holdings, Valiant, ZKB).

Im Schweizer Recht sollte die Verbandsklage für den Schutz der öffentlichen Gütern vorbehalten bleiben (ZH) sowie denjenigen Bereichen, in denen keine privaten Rechtsansprüche geltend gemacht werden können, beispielsweise bei der Umwelt (glp). Ferner sollten die Voraussetzungen restriktiver formuliert werden (SFAMA, ZKB), insbesondere soll der Kreis der Klageberechtigten auf eine beschränkte Anzahl von Verbänden begrenzt werden (SwissHoldings, UBS). Damit kann vermeiden werden, dass eine unkontrollierbare Anzahl ad-hoc-Vereine zur Wahrung der Kundeninteressen gegründet werden (Bär&Karrer, CS, Homburger, SAV, SLV, ZKB). AFP hingegen begrüsst es sehr, dass auch ad-hoc-Anlegergruppen klageberechtigt sein können.

Die Konsumentenverbände erachten es als nützlich, dass Art. 102 VE-FIDLEG um Forderungsklagen ergänzt wird, um zu vermeiden, dass der Kunde eine allfällige Entschädigung individuell auf dem Weg eines Zivilprozesses einfordern muss (ACSI, FRC, SKS).

Das Gruppenvergleichsverfahren sollte im Hinblick auf die Annahme der Motion Birrer-Heimo 13.3931 «Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung» zwingend übernommen werden (BE, SP).

Economiesuisse, SwissHoldings, UBS und ZKB erachten das Verfahren hingegen als überflüssig, da es ihrer Ansicht nach – abgesehen von seltenen Einzelfällen – keine Fälle gibt, auf die ein Gruppenvergleichsverfahren anwendbar erscheint. Bankenombudsman hebt hervor, dass mit seinem eigenen Serienfallverfahren bereits heute ein vergleichbares Instrument zur Verfügung steht und daher das Risiko existiert, dass das Gruppenvergleichsverfahren damit konkurrenzieren würde. Nach Meinung von Lenz&Staehelin weist das Gruppenvergleichsverfahren nur einen beschränkten Nutzen auf, weil es auf freiwilliger Basis, das heisst ohne Intervention des Gerichtswesens, erfolgen kann.

SAV beurteilt in Bezug auf die praktische Durchführung die Vorschläge als unklar. Beispielsweise hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und den Prüfungskriterien. SLV erachtet die Vorschläge als kompliziert. Homburger lehnt die Vorschläge zwar nicht ab, fragt sich aber, ob das obere kantonale Gericht für die Behandlung dieser Verfahren die geeignete Instanz ist, während Avocats GE die richterliche Kontrolle begrüsst, weil dadurch die Interessen der Vertragsparteien besser gewahrt werden können.

Economiesuisse und SwissHoldings kritisieren die Austrittsmöglichkeit (Opt-out, Art. 111 VE-FIDLEG), da sie es für unangemessen halten, eine Klagepartei zu zwingen, an einem Verfahren mitzuwirken, wenn sie nicht ausdrücklich ihr Desinteresse erklärt. Nach Ansicht von Lenz&Staehelin führt das Opt-out-Verfahren zu rechtlichen Problemen, unter anderem wegen der Einhaltung des rechtlichen Gehörs oder der Information der ausländischen Kunden unter Einhaltung von Art. 6 EMRK. AFP hingegen begrüsst dieses Verfahren ausdrücklich. Avocats GE schlägt vor, das Opt-out-Schema durch eine Opt-in-System zu ersetzen, das heisst, den bewussten Entscheid jedes Involvierten, sich dem Vergleichsangebot anzuschliessen. Die Austrittsfrist sollte auf 30 Tage gekürzt werden (CS).