Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Anzahl der Ombudsstellen begrenzt und von den Kunden eine bescheidene Gebühr erhoben werden soll.
Da das Nachführen von Listen über die angeschlossenen Finanzdienstleister und Kundenberater (Art. 83 Abs. 1 VE-FIDLEG) mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden wäre, schlägt Bankenombudsman vor, lediglich die Finanzdienstleister zu erfassen, weil die Berater gestützt auf Art. 29 VE-FIDLEG bereits in das Kundenberaterregister eingetragen sein müssen. SFPO betont, dass der Informationsaustausch (Art. 83 Abs. 2 VE-FIDLEG) zwingend dem Amtsgeheimnis unterstellt werden und nicht öffentlich zugänglich sein sollte.
Als weitere Vorschläge regt ZH die Einführung eines Onlineverfahrens bei tiefen Streitwerten an, OW die Verankerung einer Entscheidungsbefugnis für Bagatellfälle von weniger als SFR 10 000, SVUF die Ausdehnung der Beschwerdemöglichkeit vor einem Ombudsman auch für Streitigkeiten zwischen den Finanzdienstleistern selbst.
Schliesslich müsse die verwendete Terminologie angepasst werden (Bankenombudsman), insbesondere auf Französisch (GE, ACSI, Avocats GE, Bär&Karrer, FRC, Lenz&Staehelin, SAV).
1.4.4 Schiedsgericht (Variante A) (Art. 85 ff. VE-FIDLEG)
Die Schaffung eines Schiedsgerichts wird allgemein abgelehnt, obwohl sie namentlich seitens mehrerer Kantone (ZH, BE, FR, GE, NE, VD, NE), dreier Parteien (glp, SVP, SP), von KV Schweiz, Bankenombudsman, den Hochschulen von Bern (Bankrecht) und Zürich, BX, CS, CFA, foreign banks, Privatbanken, kf, AFP, Bär&Karrer, Homburger, Lenz&Staehelin, SFPO, SKWM, SVUF, Treuhandkammer und Treuhand Suisse dem Prozesskostenfonds vorgezogen wird. Der Kanton BS ist für beide Varianten offen.
Nach Meinung von Lenz&Staehelin erlaubt ein solches System, dass spezialiserte und unabhängige Schiedsrichter komplexe Sachverhalte rasch lösen. SVUF geht davon aus, dass die Schaffung von Schiedsstellen die Fallbehandlung erleichtern und die Rechtskosten drastisch senken würde. Nach Ansicht der CS berücksichtigt das Schiedsgericht zudem die schweizerischen Tradition der Vertragsfreiheit. Uni-BE Bankrecht unterstreicht, dass die paritätisch besetzte Entscheid- oder Schlichtungsinstanzen in der Schweiz eine lange Tradition haben und hohe Akzeptanz geniessen. Für AFP stellt ein Schiedsgericht eine willkommene Ergänzung des Prozesskostenfonds dar. Zudem erlaubt es eine Entlastung der ordentlichen Gerichte und weist für Avocats GE bezüglich Kosten, Schnelligkeit und Flexibilität Vorteile auf.
Manche Vernehmlassungsteilnehmer bezweifeln, dass es notwendig ist, zusätzlich zu den Ombudsstellen, den ordentlichen Gerichten oder der in der ZPO verankerten Möglichkeit, ein Schiedsgericht anzurufen, ein ständiges Schiedsgericht zu schaffen (AG, JU, TG, glp, economiesuisse, Alternative Bank, Forum SRO, Groupe Mutuel, HKBB, Inlandbanken Kantonalbanken, OAR-G, SFAMA, SVIG, SVV, Valiant, VQF). Andere Teilnehmer befürchten die Schaffung einer Parallelgerichtsbarkeit und -schiedsgerichtsbarkeit (economiesuisse, ARIF, SVR, Swiss-Holdings).
Für SVP, ARIF, Forum SRO, SAV, Treuhand Suisse darf das Verfahren für Privatkunden nicht grundsätzlich kostengünstig oder kostenlos sein. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer halten es für wenig wahrscheinlich, dass das Verfahren vor einem Schiedsgericht kostengünstiger sein soll als vor einem ordentlichen Gericht (economiesuisse, ARIF, SAV, UBS). Auch Validitas, Findling Grey, Inlandbanken erachten die Kosten eines solchen Gerichts für viel zu hoch.
Die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts sei im Übrigen nicht gewährleistet, weil das Auswahlverfahren für die Bestellung der Schiedsrichter im Vorentwurf nur rudimentär geregelt sei (SAV).