Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
und das einschlägige Verfahren regelt (TG, SVV, AXA, Bankenombudsman, foreign banks, Groupe Mutuel, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, Raiffeisen, SVVG, SVUE, SwissHoldings, UBS, Vontobel, VSV, ZKB).
Über den Umfang der Herausgabepflicht des Finanzdienstleisters besteht keine Einigkeit: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer (OW, TG, SAV) wünschen, dass dieser klar definiert wird; nützlich wäre in dieser Hinsicht ein ausdrücklicher Verweis auf die Art. 15 und 16 VE-FIDLEG (Avocats GE, Homburger, Lenz&Staehelin). OW, TG, SFAMA und Treuhandkammer sind der Auffassung, dass sich die Herausgabepflicht nicht auf bankinterne Dokumente erstrecken sollte. Für den Bankenombudsman müsste zudem geklärt werden, ob es sachgerecht ist, nur den Kunden von Finanzdienstleistern eine Ausdehnung des Herausgabeanspruchs auf weitere Kategorien von Dokumenten zu gewähren. SVP, alliancefinance, OAD-FCT und Treuhand Suisse machen darauf aufmerksam, dass sich die Herausgabe des Dossiers als kontraproduktiv erweisen kann, namentlich wenn es eine Kopie der Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) enthält, weswegen die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz (GwG) aus dem Dossier entfernt werden müssten.
Nach Meinung mehrerer Vernehmlassungsteilnehmer sollten die Kosten für die Herausgabe der Dokumente dem Kunden ganz (OW, TG, CS, Kantonalbanken, Raiffeisen), oder zumindest teilweise überwälzt werden (SFAMA, SFPO, ZKB). Baker&McKenzie und ZKB unterstreichen diesbezüglich, dass der Kunde aufgrund von Art. 15 und 16 VE-FIDLEG bereits eine Kopie seines Dossiers erhält, weswegen die kostenlose Abgabe bereits gelieferter Belege sich nicht rechtfertigen lässt (Bankenombudsman, Homburger).
Zudem sollte die Herausgabepflicht des Finanzdienstleisters nur innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für besagte Dokumente bestehen, welche den üblichen Fristen entsprechen (foreign banks, UBS) und 10 Jahre nicht übersteigen sollte (Kantonalbanken, ZKB).
Der in Art. 73 Abs. 2 VE-FIDLEG vorgeschlagene Zeitraum von 30 Tagen, um dem Gesuch des Kunden zu entsprechen, könnte sich als zu kurz erweisen (UBS, foreign banks, Homburger). Es müsste zumindest präzisiert werden, dass sich die Frist auf 30 Bankarbeitstage bezieht (CS).
Baker&McKenzie schlägt ausserdem eine Beschränkung der Herausgabepflicht von Dokumenten nur für Privatkunden vor, da professionelle Kunden keines besonderen Schutzes gegenüber ihres Finanzdienstleisters bedürfen.
1.4.2 Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten des Finanzdienstleisters (Art. 74 VE-FIDLEG)
Die Bestimmung zur Beweislast wird mit Ausnahme von SP, Konsumentenverbänden, SGHVR, den Hochschulen von Bern (Bankrecht) und Zürich sowie AFP kategorisch abgelehnt. Nach Ansicht von Uni-ZH darf die Umkehr der Beweislast im Rahmen der Ausarbeitung des definitiven Entwurfs auf keinen Fall aufgegeben werden; angepasst werden muss einzig die zu enge Formulierung, die sich nur auf Käufe und Verkäufe bezieht. Die Grünen schlagen eine Beschränkung auf komplexe Finanzprodukte vor, während die glp festhält, dass der Finanzdienstleister im Rahmen seiner Dokumentationspflicht den geforderten Beweis leicht erbringen kann.
Die Vorschläge werden als widersprüchlich zum Schweizer Rechtssystem und zur Schweizer Rechtspraxis bezeichnet (LU, OW, ZG, GR, TG, VD, FDP, SGV, AGA, Alternative Bank, CCIG, FPVS, GCO, Groupe Mutuel, Inlandbanken, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, OAD-FCT, OAR-G, Privatbanken, Raiffeisen, SBPV, SFAMA, SFBV, SFPO, SVUE, SVUF, SVV, Swiss-Holdings, Validitas, Vontobel, VSV); sie widersprechen namentlich den Vertragsregeln (BDP, SVP, alliancefinance, Treuhand Suisse) und Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) (CS, UBS,