Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

ZKB). Für den Bankenombudsman sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, Vermögensverwaltungskunden gegenüber Hypothekarkunden zu privilegieren. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer halten zudem fest, dass weder MiFID (ZG, GE, Avocats GE, Forum-SRO, GCO, Kantonalbanken, VQF, ZKB), noch die internationalen Standards eine solche Vorschrift erforderlich machen (FGPF, foreign banks, FPV, Inlandbanken, PLR-GE, Privatbanken, SVUF, VSV).

Nach Meinung von Avocats GE, Baker&McKenzie und BX muss der Finanzdienstleister die Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflicht nur bei Privatkunden tragen. SAV erachtet, dass das Argument der grösseren Sachkunde des Finanzdienstleisters zu kurz greift, da der Anwendungsbereich nicht auf Privatkunden beschränkt ist.

Die Vermutung in Art. 74 Abs. 2 VE-FIDLEG, wonach der Kunde das Geschäft nicht abschliesst, wenn der Finanzdienstleister seine Informationspflicht nicht erfüllt, geht für manche zu weit (glp, Bär&Karrer, Homburger, SVVG, UBS) und ist unrealistisch (Raiffeisen, SVUF). Diese gesetzliche Vermutung führt dazu, dass nicht nur die Vertragsverletzung, sondern ebenfalls die Kausalität und der Schaden direkt präjudiziert werden (CS).

1.4.3 Ombudsstellen (Art. 75 ff. VE-FIDLEG)

Die Institution der Ombudsstellen wird mehrheitlich begrüsst. Die vorgesehenen Massnahmen werden insbesondere von LU, glp, KV Schweiz, CS, FGPF, Findling Grey, Lenz&Staehelin, PLR-GE, SGHVR, SVR, SVUE, SwissBanking, UBS und BDP befürwortet, welche aber für eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Strukturen plädiert. Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer wünscht die Weiterführung des bisherigen Ombudswesens (GR, TG, VD, GE, economiesuisse, foreign banks, Forum SRO, Inlandbanken, Raiffeisen, SVIG, SwissHoldings, Valiant, ZKB, ZVOPS), wobei einige explizit jeglichen Ausbau ablehnen (GE, SVV), während andere befürchten, dass die Vorschläge zu einer „Verstaatlichung“ der Ombudsstelle führen (CVP, economiesuisse, Friedensrichter ZH, Groupe Mutuel, SLV, SVVG, SwissHoldings). Der Bankenombudsman unterstützt die Vorschläge, unterstreicht jedoch, dass der Ombudsstelle ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich in ihrem abschliessenden Bescheid zu äussern, sofern sie dies für sachgerecht erachtet. Folgende Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die vorgeschlagenen Massnahmen jedoch ab: FDP, OAD-FCT, SVIG; Forum SRO, HKBB, SAV, SLV und VQF, weil in der ZPO bereits ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen ist. Nach Friedensrichter ZH erreichen diese Massnahmen das Ziel eines unbürokratischen, fairen, raschen und kostengünstigen Verfahrens nur zum Teil. Schliesslich lehnt der Versicherungsombudsman eine gesetzliche Verankerung im FIDLEG ab, da seiner Ansicht nach diese Vorschläge zu einer längeren Verfahrensdauer und einem grösseren administrativen Aufwand führen.

Im Gegensatz zu CP und FPV erachten es alliancefinance, SVP und Treuhandkammer für unzweckmässig, dass alle Streitigkeiten einer Ombudstelle vorgelegt werden müssen.

AXA, Baker&McKenzie, SFAMA, SVUE sind der Meinung, dass die Möglichkeit an die Ombudsstelle zu gelangen nur den Privatkunden eingeräumt werden sollte, während Baker&McKenzie und Homburger finden, dass auch dem Finanzdienstleister dieses Recht zustehen soll.

Die geltenden Verfahrensgrundsätze (Art. 76 VE-FIDLEG) entsprechen weitestgehend den Bestimmungen von Art. 45 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), was Uni-ZH in zweierlei Hinsicht für problematisch erachtet: einerseits ist die Verankerung solcher Bestimmungen in einem Finanzmarktgesetz heikler als in einer Verordnung des Bundesrates, die leicht angepasst werden kann, wenn sie sich in der Praxis nicht bewährt. Andererseits sind die Probleme, die sich im Telekommunikationsbereich stellen, wesentlich weniger komplex als diejenigen bei