Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Als Mangel wird geltend gemacht, es fehle an einer effektiven Regelung der Unternehmensstrafbarkeit und dass die ohne Registrierung erfolgende Kundenberatertätigkeit nicht strafbar sei (Uni-BE Strafrecht).

Schliesslich wird auch etwa verlangt, auf Geld- und Freiheitsstrafen zu verzichten und dafür allein Bussen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen juristische Personen vorzusehen (SGB).

Beim unerlaubten Anbieten von Finanzinstrumenten (Art. 120 VE-FIDLEG) ist es für Homburger und Lenz&Staehelin nicht nachvollziehbar, warum strukturierte Produkte gesondert behandelt und anders bestraft werden als die Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter. Die Massnahmen zur Ahndung der Verletzung der Verhaltensregeln (Art. 121 VE-FIDLEG) verstossen nach Meinung der UBS gegen das Legalitätsprinzip und kommen de facto einem Tätigkeitsverbot gleich, da ein verurteilter Kundenberater aus dem Berufsregister gestrichten würde.

1.6 Schlussbestimmungen

Hier wird beantragt, im Bereich der Prospektvorschriften Übergangsbestimmungen vorzusehen, insbesondere für die Gültigkeit bestehender Prospekte (v.a. bei Programmen), für die (allenfalls aus den «Wesentlichen Informationen für Anleger» KID umzuwandelnden) – Basisinformationsblätter und für die Aufnahme der Tätigkeit der Prüfstelle (Bewilligung) (Homburger, SwissBanking, CS, SIX, SwissHoldings, economiesuisse, AXA, Vontobel, Bär&Karrer, Lenz&Staehelin).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen eine Beschränkung und Präzisierung der Kompetenzdelegationen an den Bundesrat (u.a. economiesuisse, sgv, alliancefinance, Avocats GE), oder lehnen die allgemeine Delegation nach Art. 122 VE-FIDLEG ab (Forum SRO, HKBB, OAD-FCT, OAR-G, PolyReg, VQF, VSV). Diese Bestimmung ritze das Legalitätsprinzip, wenn sie es nicht gar verletze (economiesuisse, HKBB). Die in Praxis und Lehre festgelegten Bedingungen wären vorliegend nicht erfüllt (Forum SRO, OAD-FCT, PolyReg, SVIG, VQF). Die Tatsache, dass der Regelungsumfang nicht abgeschätzt werden könne, weil die Vollzugsbestimmungen nicht bekannt sind, stellt nach sgv eine Quelle der Rechtsunsicherheit dar. Economiesuisse, Raiffeisen, SVIG fordern deshalb, dass die Ausführungsverordnungen spätestens im Zeitpunkt der Verabschiedung der Botschaft vorliegen müssen. Kantonalbanken und Inlandbanken schlagen vor, im Gesetz lediglich die Grundsätze festzulegen und deren Umsetzung der Branche zu überlassen (Inlandbanken).

Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen (Art. 124 VE-FIDLEG) erachten mehrere Vernehmlassungsteilnehmer die Rückwirkung der Ausgabe der BIB als schädlich (SwissBanking, CS, Groupe Mutuel, Homburger, Lenz&Staehelin, SFPO, Vontobel). Es müssten angemessene Übergangsfristen vorgesehen werden (Kantonalbanken, ZKB), insbesondere für die Eintragung der Kundenberater ins Register (Treuhandkammer) und bei den Bestimmungen über den Prospekt und das BIB (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SIX, SVSP, UBS, Vontobel). Bär&Karrer, Homburger, SIX und SVSP weisen darauf hin, dass beim Inkrafttreten des Gesetzes eine Prüfstelle errichtet und von der FINMA zugelassen sein muss.

SwissHoldings wünscht ein gestaffeltes Inkrafttreten, damit die kleinen Finanzinstitute genügend Zeit haben, ihre eigenen Compliancestrukturen aufzubauen.