Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
1.7 Änderung anderer Erlasse
1.7.1 Obligationenrecht
CS erachtet es als zweckmässig, den Vorrang des FIDLEG im Verhältnis zum OR (Art. 397) explizit festzuhalten. Homburger plädiert dafür, die Gelegenheit zu nutzen, um gewisse Defizite oder Unsicherheiten in den Art. 1157 ff OR zu korrigieren, deren Wortlaut offen lässt, ob die Emission von Obligationenanleihen mindestens teilweise in der Schweiz erfolgen muss, damit deren Halter eine Gläubigergemeinschaft bilden können und die einschlägigen Regelungen zur Anwendung kommen.
1.7.2 Kollektivanlagengesetz
SFAMA hält die Aufhebung von Art. 10 Abs. 4 KAG nicht für sachgerecht, weil es wahrscheinlich ist, dass künftig Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnet werden, die keine professionellen Kunden nach Art. 4 VE-FIDLEG sind. Die Ermächtigungsnorm im KAG ist folglich nicht mit jener in Art. 4 VE-FIDLEG identisch und daher beizubehalten. Hingegen kann Art. 24 KAG aufgehoben werden, weil Regelungen über das Verhalten am point of sale nur noch in Ausnahmefällen in anderen Finanzmarktgesetzen als dem FIDLEG verankert werden sollten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Verhaltensregeln sicherzustellen.
Nach Meinung der UBS sollte eine Kollisionsnorm in das KAG aufgenommen werden, da sowohl das KAG als auch das FIDLEG Bestimmungen zum Vertrieb enthalten. Der Kohärenz wegen sollten die Kundensegmente des FIDLEG auch auf das KAG übertragen werden. Beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an Kunden in der Schweiz durch ausländische Finanzdienstleister widersprechen nach Ansicht der UBS die Bestimmungen aus dem KAG dem liberalen Konzept des FIDLEG.
SECA und AIMA schlagen vor, Grossunternehmen in den Kreis der qualifizierten Anleger nach Art. 10 Abs. 3 KAG aufzunehmen bzw. die Art. 20 – 24 KAG zu streichen, da ihr Inhalt bereits durch die Verhaltensregeln im FIDLEG abgedeckt seien.
1.7.3 Versicherungsaufsichtsgesetz
Die Änderungen im VAG werden von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert, namentlich von denjenigen, welche die Unterstellung der Versicherungen unter das FIDLEG ablehnen (insb. SVV, Versicherungsombudsman und Lloyd’s). Gewisse Anpassungen werden von manchen wohl als notwendig erachtet, doch sollten sie im VAG selber vorgenommen werden (SVV, SIBA). Nach Ansicht der ZKB überzeugt die Revision methodisch nicht und auf die Sonderregelungen im VAG sollte verzichtet werden, da der Zweck des FIDLEG – nämlich die Errichtung vergleichbarer Bedingungen – zur Einführung von Sonderbestimmungen im Versicherungsbereich in Widerspruch steht. Im Übrigen stelle die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers keine Finanzdienstleistung im Sinne des FIDLEG dar (UBS).
Für SVV und Lloyd’s rechtfertigt es sich nicht, die Versicherungsvermittlung zusätzlich den Verhaltens- und Organisationsregeln des FIDLEG zu unterstellen, da sich das Versicherungsrecht in seiner geltenden Form bereits durch ein hohes Schutzniveau auszeichnet. Die Regeln des FIDLEG seien nicht auf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung anwendbar (SVV, RMS, SVVG, UBS), insbesondere die Bestimmungen zur Unabhängigkeit, welche die Vermittler in ihrem Bestehen gefährden würde (ACA, SIBA, UBS).
SVV erklärt sich grundsätzlich mit der Informationspflicht einverstanden, verlangt jedoch eine Differenzierung zwischen gebundenen und ungebundenen Vermittlern (Agenten vs. Makler).