Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Auch SIBA und SVVG verlangen, dass diese Unterscheidung aufrechterhalten bleibt, da bestimmte Regeln ihrer Ansicht nach mit der Tätigkeit des gebundenen Vermittlers nicht vereinbar sind. Lloyd’s begrüsst die Offenlegungs- und Transparenzpflicht ausdrücklich.

Gemäss sgv und SwissBanking geht die in Art. 43 VAG vorgesehene Regelung über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Retrozessionen von unabhängigen Vermögensverwaltern hinaus und ist deshalb zu streichen. Da ungebundene Versicherungsvermittler keine Vorteile im Sinne von Art. 9 VE-FIDLEG erhielten, sollten sie sich auch als «unabhängig» bezeichnen dürfen, wenn ihnen der Versicherer Courtage auszahlt und sie diese dem Kunden offenlegen. Der neue Art. 45a Abs. 3 VAG sei sodann zu streichen, dafür sei ein neuer Abs. 2 in Art. 45 VAG (wohl eher Art. 45a) vorzusehen, gemäss welchem Vermittler mindestens über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigung für ihre Tätigkeit zu orientieren hätten.

SVV und SIBA vertreten die Auffassung, dass Aus- und Weiterbildung als Kriterien für den Registereintrag gelten müssen. SVV und SIBA befürworten eine private Registerführung sowie die Öffentlichkeit des Registereintrags, doch sie finden, dass die einschlägigen Bestimmungen in Art. 44 VAG aufgenommen werden sollten. Groupe Mutuel lehnt die Einführung eines gemeinsamen Registers für Versicherungsvermittler und Kundenberater ab, da das Vermittlerregister wie bisher von der FINMA geführt werden sollte (Groupe Mutuel, SGHVR). SGHVR lehnt die Ausdehnung der Registrierungspflicht auf die gebundenen Versicherungsvermittler ebenfalls ab. SVVG spricht sich für den Verzicht auf die Möglichkeit des Doppeleintrags sowohl als Makler wie als Agent aus.

Schliesslich lehnen SVV, Groupe Mutuel, Lloyd’s, SIBA, SVVG die Abschaffung der Missbrauchsaufsicht für die Vermittler ab und wünschen die Beibehaltung des geltenden Rechts (Art. 46, Abs. 1, Bst. f VAG).

2 FINIG

2.1 Allgemeine Bestimmungen

2.1.1 Gegenstand und Zweck (Art. 1 VE-FINIG)

ACSI begrüsst, dass der Anlegerschutz als Gesetzeszweck unzweideutig in Erinnerung gerufen werde. Demgegenüber ist foreign banks der Ansicht, dass der Anlegerschutz aus der Zweckbestimmung zu streichen sei. Vielmehr sollte der Erlass die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und Stabilität des Finanzsystems stärken. Die Kantonalbanken machen geltend, dass mit dem Anlegerschutz eine Dimension eingeführt werde, welche das BankG nicht beinhalte. Deshalb sei Abs. 2 ersatzlos zu streichen. VSV ist u.a. der Ansicht, dass das FINIG als Aufsichtsgesetz keine direkten Haftungsnormen gegenüber Anleger und Kunden beinhalten dürfe.

SFAMA bemängelt, dass die Bestimmung zu wenig auf die Vermögensverwaltungsinstitute fokussiert. Die UBS lehnt die Überführung der Bestimmungen des BankG, BEHG und KAG in ein konsolidiertes Gesetz ab und beantragt deshalb, den Gesetzesgegenstand auf die Vermögensverwalter und Anlageberater einzugrenzen.

Die SNB empfiehlt klarzustellen, dass die Kompetenzabgrenzung zwischen SNB und FINMA durch die explizite Nennung der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems als Teilzweck des FINIG nicht berührt wird.