Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Wiederholt wird begrüsst, dass die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ins FINIG überführt werden sollen (BCCC, BRP). VSV ist demgegenüber der Ansicht, dass die Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen im KAG verbleiben sollte.
COPTIS weist darauf hin, dass direkte Immobilienanlagen keine Vermögenswerte im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VE-FINIG darstellen, womit Personen, die für Rechnung eines Immobilienfonds Immobilien kaufen oder verkaufen vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
2.3.2 Aufgaben (Art. 23 VE-FINIG)
SVUE beantragt, dass qualifizierten Vermögensverwaltern erlaubt werde, bei mehreren Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) als Komplementär tätig zu sein. Da qualifizierte Vermögensverwalter nach Art. 25 VE-FINIG über angemessene Eigenmittel verfügen müssten, sei deren Haftungssubstrat wesentlich höher, als dasjenige, das sich aus dem verlangten Aktienkapital für die Komplementär-AG ergebe. Zumindest sollte aber die Delegation der Geschaftsführung einer KGK von der Komplementär-AG an einen qualifizierten Vermögensverwalter im Gesetz verankert werden. Bär&Karrer empfiehlt den Begriff des Fondsgeschäfts nach Art. 23 Abs. 3 VE-FINIG klarer zu umschreiben.
2.4 Fondsleitungen
Kantonalbanken, VSV und AIMA beantragen, dass die Regulierung der Fondsleitungen (Art. 28 ff. VE-FINIG) im KAG verbleibe.
2.5 Wertpapierhäuser
2.5.1 Begriff (Art. 38 VE-FINIG)
SVUE begrüsst die Berücksichtigung seiner im Vorfeld gemachten Vorschläge, die Kunden-Effektenhändler als eigenständiges und offen reguliertes Finanzinstitut vom BEHG ins FINIG zu überführen und u.a. auch die irreführende Bezeichnung «Effektenhändler» auf «Wertpapierhaus» («maison de titres», «società di intermediazione mobiliare») zu ändern. SIX erachtet eine Überführung der Bestimmungen als nicht notwendig und sieht keinen Anlass, den Begriff des Effektenhändlers zu ändern. Ferner sei die Tätigkeit des Effektenhändlers im Sinne von Bst. b Ziff. 1 analog dem FINMA-Rundschreiben 2008/5 (Ziff. 23) positiv auszudrücken. Auch Vischer empfiehlt die Beibehaltung des Begriffs des Effektenhändlers. Kantonalbanken und VSV beantragen die Beibehaltung der Regulierung im BEHG.
SVUE bedauert hingegen, dass sich ein Unternehmen nicht als Wertpapierhaus regulieren lassen könne, obwohl es nur als institutioneller Vermögensverwalter tätig sei. SVUE beantragt ferner, dass die heutigen Effektenhändler auf der Bewilligungsstufe des Wertpapierhauses verbleiben können, auch wenn sie als institutionelle Vermögensverwalter weder Eigenhandel, Kreditgeschäfte noch Depotführung betreiben. Aus seiner Sicht würde es reichen, wenn die Bestandesgarantie in der Botschaft erwähnt würde.
Für Leonteq und SVSP ist absolut zwingend, die Kategorien des Emissions- und Derivatehauses weiterhin als eigenständige Kategorien von Wertpapierhäusern beizubehalten. Diese beiden Kategorien hätten in der Praxis eine eigenständige Bedeutung. Leonteq beantragt, die Unterstellung ihrer Dienstleistungen und Geschäftsaktivitäten sowie von in- und ausländischen Partnern unter das FINIG zu prüfen. Für Bär&Karrer besteht kein Grund, eine Tätigkeit als Emissionshaus nur noch als Nebentätigkeit eines Institutes als rechtmässig zuzulassen, das noch eine andere bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Dies komme einer besonderen Marktzutrittsschranke für Tätigkeiten am Primärmarkt gleich.