Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

VSV hält die Abgrenzung der Vermögensverwalter von den qualifizierten Vermögensverwaltern für nicht haltbar. Damit werde der Status der «nicht qualifizierten» Vermögensverwalter herabgewürdigt.

2.1.3 Bewilligungskaskade (Art. 5 VE-FINIG)

Das System der kaskadenmässigen Bewilligung wird nur von VSV ausdrücklich abgelehnt, im Übrigen aber von den zu dieser Bestimmung Stellung nehmenden Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich begrüsst (BE, LU, FR, BS, glp, KV Schweiz, AFP, Kantonalbanken, SATC, UBS, Valiant, Vischer) oder zumindest im Grundsatz unterstützt (TG, ACSI, FRC, SECA, SFAMA, SVUE, Treuhandkammer). UBS erachtet die Darstellung dieser Bestimmung als sinnvolle Klarstellung des Zusammenspiels der verschiedenen Bewilligungsarten. Vischer begrüsst das System, beantragt indes klarzustellen, dass dieses auch für die Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Finanzinstitute gelte.

Carnegie, SFAMA, SVUE und Treuhandkammer empfehlen, angesichts der besonderen Aufgaben des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die bisherige im Kollektivanlagenbereich vorgesehene Einschränkung der Bewilligung für diese Tätigkeit beizubehalten. Carnegie weist u.a. darauf hin, dass trotz der bereits sehr hohen Anforderungen an die Bewilligung für das Bankgeschäft, auch für die Aufgaben der Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen eine zusätzliche Bewilligung verlangt werde. Umso mehr rechtfertige es sich, dass die Bewilligung für die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zusätzlich erforderlich bleiben sollte. TG und Kantonalbanken begrüssen zwar dieses System, sind indes der Ansicht, dass es in den einzelnen Gesetzen umgesetzt werden sollte. VSV erachtet die Zentrierung der Institutsaufsicht auf die Vermögensverwaltung als unerwünscht und bevorzugt eine Regelung in den jeweiligen Gesetzen.

BCCC schlägt vor, die Anlageberater im System der Bewilligungskaskade einzugliedern, sodass die Bewilligung für die Finanzinstitute auch zur Tätigkeit als Anlageberater ermächtigt.

SATC würde das System unterstützen, sofern den Besonderheiten der TCSP-Tätigkeiten Rechnung getragen würde. So könne eine Bank-, Wertpapierhaus- oder Vermögensverwalter-Lizenz nicht automatisch die Bewilligung zum Anbieten von TCSP-Deinstleistungen einschliessen, da für Letztere besonderes Fachwissens erforderlich und die Vermeidung von Interessenkonflikten sichergestellt werden müsse.

2.1.4 Steuerkonformität (Art. 11 VE-FINIG)

Während ZH, BS, NE, SBPV, Gajdos und AFP die Vorschriften über die Steuerkonformität u.a. auch im Hinblick auf die Einführung des AIA ausdrücklich begrüssen, beantragt SP, die Vorschrift einschränkender auszugestalten. JU ist der Ansicht, dass die Steuerkonformität über den AIA erzielt werden sollte und befürchtet, dass diese Anforderungen die gesamte Vorlage blockieren könnten. BE empfiehlt, die Übernahme dieser Regelung im FINIG zu überdenken, da steuerliche Sorgfaltspflichten nicht unbedingt im Rahmen dieses Erlasses zu regeln seien und den Anforderungen des GwG angepasst werden sollten. KV Schweiz ist mit dem «Grundauftrag» einverstanden, empfiehlt indes auch, sich dabei nach Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäscherei auszurichten.

In den ablehnenden Stellungnahmen wird namentlich geltend gemacht, dass nicht die Finanzinstitute für die Steuerehrlichkeit ihrer Kunden verantwortlich gemacht werden können (so z.B. OW, NW, FR, GR, TG, glp, SVP, FTAF, Inlandbanken, Kantonalbanken). Für andere Vernehmlassungsteilnehmer ist diese Bestimmung zu streichen, weil sie einen Swiss finish darstelle (GE, economiesuisse, alliancefinance, Avocats GE, FGPF, foreign banks, FTAF, HKBB, OAD-FCT, PLR-GE, Privatbanken, SVUF, Treuhand Suisse, VSV) oder weil sie sachfremd sei