Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
SRO SAV/SNV überlegt sich, eine Ausnahme vom Geltungsbereich zu beantragen für Vermögensverwaltungs-Dienstleistungen von Anwälten und Notaren. swisselectric beantragt, die Vermögensverwaltung für gruppeninterne Kunden vom Geltungsbereich auszunehmen (Konzernprivileg).
Aus Sicht des VSV rechtfertigt die Regulierung der unabhängigen Vermögensverwalter den neuen Erlass des FINIG nicht. Im Rahmen der Selbstregulierung, der noch nicht ausgeschöpft sei, könnten wirksame und kostenmässig tragbare Verhaltensvorschriften erlassen werden.
Die WEKO befürchtet, dass die Unterstellung der externen Vermögensverwalter mit hohen Kosten für diese verbunden sein werde, was wiederum neue Wettbewerbsverzerrungen verursachen würde. Aus diesem Grund empfiehlt sie, auf eine prudenzielle Beaufsichtigung der Vermögensverwalter zu verzichten.
Für RCM ist die heutige Regelung ausreichend. Mit der vorgeschlagenen Regulierung und den daraus entstehenden Kosten für die Vermögensverwalter verhänge der Staat ein faktisches Berufsverbot. Zumindest seien Ausnahmen vom Geltungsbereich für kleine Vermögensverwalter vorzusehen.
2.3 Qualifizierte Vermögensverwalter
2.3.1 Begriff (Art. 21 VE-FINIG)
Während namentlich LU und SGB ausdrücklich eine kohärente Regelung der Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister begrüssen und Treuhand Suisse sowie SFAMA sich mit dem Einbezug von Vermögensverwaltern schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen einverstanden erklären, gibt die Subsumtion der Vermögensverwalter schweizerischer Vorsorgegelder vereinzelt zu Fragen Anlass. VD beantragt für diese Kategorie von Vermögensverwaltern eine Anpassung an Art. 2 Abs. 2 KAG und Art. 48f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Als nicht nachvollziehbar oder nicht gerechtfertigt wird die Einschränkung der Unterstellung auf Vermögensverwalter von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen beurteilt (Bär&Karrer, AIMA, SFAMA, SVUE). SFAMA befürchtet einen Wettbewerbsnachteil für die in der Schweiz domizilierten Vermögensverwalter von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und beantragt mit SVUE, den Vermögensverwaltern von Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, sich freiwillig dem höheren Regulierungsniveau zu unterstellen. CP beantragt, die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a und h KAG für Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände, die Vermögen ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtungen verwalten, zu erhalten.
ASIP begrüsst, dass die Überwachung über die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften im Kompetenzbereich der für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden verbleibt, möchte aber – wie auch PUBLICA – sicherstellen, dass sämtliche Vorsorgeeinrichtungen vom Geltungsbereich des FINIG ausgenommen sind, also auch jene registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche gemäss Art. 48f Abs. 4 lit. a BVV 2 das Vorsorgevermögen der versicherten und rentenbeziehenden Personen anderer Vorsorgeeinrichtungen verwalten. alliancefinance unterstützt den Einbezug der Vermögensverwalter von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen in die Kategorie der qualifizierten Vermögensverwalter.
SECA möchte allen Vermögensverwaltern nach Art. 17 VE-FINIG die Option anbieten, sich einer prudenziellen Aufsicht für qualifizierte Vermögensverwalter zu unterstellen. Vereinzelt werden Bedenken zur Verwendung des Begriffs «Asset Manager» geäussert (AFP, Treuhandkammer), da dieser Verwechslungspotential berge.