Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
(VD, CVP, economiesuisse, SwissBanking, CP, ARIF, FGPF, FPV, GCO, PD-Consulting, PolyReg, Raiffeisen, SFAMA, SVUE, Swisscanto, UBS, Valiant, Validitas, ZKB, ZVOPS). Für CVP, glp, CCIG, SLV, SVV, ZKB wird die Vorschrift mit der Einführung des AIA hinfällig oder sollte in diesem Rahmen geregelt werden. FDP, GCO und VSV erachten die Norm als nicht umsetzbar. SFAA ist der Ansicht, dass diese Norm die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes mindern wird.
2.2 Vermögensverwalter
Die Unterstellung der Vermögensverwalter (Art. 17 ff. VE-FINIG) wird ausdrücklich begrüsst von ZH, LU, GR, JU, ARIF, foreign banks, Inlandbanken, SECA, SFAA, SFAMA, SKS, SVUE, Valiant. SECA empfiehlt zudem, bei der Regelung der Aufgabendelegation eines Vermögensverwalters die Verordnung über die Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) zu berücksichtigen. Auch CP und FPV begrüssen die Unterstellung der Vermögensverwalter, empfehlen indes mit PLR-GE, die Aufsicht verhältnismässig zu gestalten und kleine Betriebe kostenmässig zu berücksichtigen. Carnegie ist der Ansicht, dass es keine Gründe gibt, einzelne Finanzmarktteilnehmer von der prudenziellen Aufsicht der FINMA auszunehmen. TG empfiehlt, das FINIG materiell auf die prudenzielle Beaufsichtigung der Vermögensverwalter zu beschränken.
SVP lehnt die zwangsweise Unterstellung der Vermögensverwalter ab mit der Begründung, dass eine prudenzielle Beaufsichtigung dieser mehrheitlich als KMU tätigen Unternehmen unnötig sei. Auch Treuhandkammer erachtet die Unterstellung aller Vermögensverwalter unter eine prudenzielle Aufsicht im Hinblick auf die durch FIDLEG erhöhten finanziellen und rechtlichen Risiken, als unverhältnismässig. Hingegen sollte den Vermögensverwaltern eine freiwillige Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA ermöglicht werden (SVP, KV Schweiz, alliancefinance, Treuhand Suisse, SVUE).
Für SwissBanking ist der Begriff des Vermögensverwalters allgemein zu verstehen, womit auch die Asset Manager und Vermögensverwalter, die für Vorsorgeeinrichtungen arbeiten, umfasst werden. KV Schweiz befürchtet, dass die Abgrenzung zwischen Anlageberater, Vertriebsträger, Makler und Vermittler in der Praxis schwierig sein könnte. Darüber hinaus beantragt er, einen kostengünstigeren Einbezug der Vermögenverwalter in die neue Aufsichtsstruktur vorzusehen. Für OAD-FCT ist der Begriff zu allgemein umschrieben. UBS ist der Ansicht, dass der Begriff der Vermögensverwalter präzisiert werden sollte: Eine Person, die gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden Vermögenswerte verwaltet oder auf andere Weise über Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden verfügen kann, müsse stets als Vermögensverwalter qualifiziert werden, unabhängig davon, ob dies gestützt auf einen Auftrag erfolge oder nicht. Auch für den VSV ist die Legaldefinition des Vermögensverwalters zu breit gefasst.
BCCC begrüsst den Verzicht auf die Bezeichnung des «einfachen» oder «nicht qualifizierten» Vermögensverwalters, erachtet indes die Definition des Vermögensverwalters als nicht zufriedenstellend. Der Begriff der «Verwaltung» umfasse zu wenig die Produktionskette (Forschung, Anlageentscheid, Ausführung und Werterhaltung). SVUF bedauert hingegen die Begriffsverwendung «qualifizierte Vermögensverwalter», der darauf hinzuweisen schein, dass die Vermögensverwalter nicht kompetent seien. Zudem berge dieser Begriff eine Verwechslungsgefahr zum Begriff des qualifizierten Anlegers im Kollektivanlagenbereich. Gajdos schlägt vor, auf die Unterscheidung zwischen «einfachen» und qualifizierten Vermögensverwaltern zu verzichten. Auch Bär&Karrer sieht in der Begriffsumschreibung und der Verwendung des Begriffs «Asset Manager» eine Verwechslungsgefahr und empfiehlt, den Begriff des Vermögensverwalters zu präzisieren.
FindlingGrey ist der Ansicht, dass Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen, die Vermögenswerte von unter den Grenzwerten liegenden Beträgen verwalten, nicht als «einfache» Vermögensverwalter gelten dürfen.