Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

2.1.2 Geltungsbereich (Art. 2 VE-FINIG)

ACSI, SKS, SECA und UBS begrüssen ausdrücklich die Unterstellung der Vermögensverwalter und eine prudenzielle Aufsicht. Wiederholt wird bedauert, dass nebst den Vermögensverwaltern nicht auch die Anlageberater dem Geltungsbereich des FINIG unterstellt werden (ACSI, BCCC, CFA, CS, OAR-G, SFAMA, SVUE, Swisscanto, UBS, VQF) sowie Treuhänder, Trust- und Domizilgesellschaften (OAR-G).

SECA stimmt den Ausnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a VE-FINIG zu und erachtet es im Hinblick auf den notwendigen EU‐Marktzugang als richtig, alle Schweizer Finanzinstitute einer staatlichen Aufsicht zu unterstellen und die Aufsichtsintensität von den angebotenen Finanzdienstleistungen und deren Risiken abhängig zu machen. Die prudenzielle Beaufsichtigung der nicht qualifizierten Vermögensverwalter im Sinne von Art. 21 VE-FINIG sei konsequent. Bei der mandatsbasierten Verwaltung dürfe es indes nicht darauf ankommen, wie das Familienvermögen strukturiert sei und ob dieses beispielsweise von einem Familienmitglied individuell oder von einer von diesem und/oder weiteren Familienmitgliedern kontrollierten Struktur (etwa personal holding company oder Kollektivanlage) gehalten werde. SECA wünscht, dass dies im weiteren Gesetzgebungsprozess klargestellt werde. SFAMA weist darauf hin, dass mit der Aufhebung der Vertriebsträgerbewilligung ohne gleichzeitige Unterstellung der Anlageberater eine Lücke entstehen werde. Eine Differenzierung zwischen Vermögensverwalter und Anlageberater sei mit Blick auf den Kundenschutz und MiFID II nicht gerechtfertigt (Swisscanto). UBS ist der Ansicht, dass nebst den Anlageberatern, auch Drittanbieter, die über elektronische Kanäle auf Bankkonten Zugriff haben wollen, hinsichtlich Gewährsanforderungen und Datensicherheit reguliert werden sollten. Vereinzelt wird ausserdem vorgeschlagen, auch die Versicherungen in den Geltungsbereich des FINIG aufzunehmen, um Ungleichbehandlungen zu beseitigen (ACSI, CP, FPV, FRC).

Verschiedentlich wird vorgeschlagen, anstelle einer zwangsweisen Unterstellung der Vermögensverwalter die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA vorzusehen (SVP, alliancefinance, Treuhand Suisse). Auch SVUE und Swisscanto empfehlen, kleineren Anlageberatern von Privatkunden eine freiwillige Unterstellung zu ermöglichen. Die Kantonalbanken schlagen vor, das FINIG auf eine angemessene prudenzielle Aufsicht über die Vermögensverwalter zu beschränken. Die Treuhandkammer erachtet die prudenzielle Beaufsichtigung aller Vermögensverwalter gar als unverhältnismässig, insbesondere auch weil die Bestimmungen des FIDLEG (bspw. Anschlusszwang an Ombudsstellen, Schiedsgerichtsverfahren) höhere finanzielle sowie rechtliche Risiken beinhalten.

Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt SwissBanking, die anderen Finanzmarktgesetze bestehen zu lassen und die Bezeichnung der verschiedenen Vermögensverwalter mit Gesetzeshinweisen klarzustellen. SwissHoldings erachtet es als sachlich ungerechtfertigt, auch die treasury-Aktivitäten von Unternehmen dem FINIG zu unterstellen und schlägt vor, diese im zweiten Absatz der Bestimmung ausdrücklich auszunehmen. Die SNB empfiehlt, entsprechend der geltenden Praxis unter dem BankG und der Regelung bankinterner Sondervermögen im Kollektivanlagenbereich auch die BIZ ausdrücklich vom Geltungsbereich auszunehmen.

Vereinzelt wird bemängelt, dass das FINIG keine Begriffsbestimmungen enthält (SIX); es werden deshalb Präzisierungen der Begriffe unter dieser Bestimmung vorgeschlagen (UBS).

GCO befürchtet, dass der Ausschluss von Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten, vom Geltungsbereich des FINIG sich auf den Geltungsbereich des GwG auswirken könnte. Mit der Streichung von Art. 2 Abs. 3 GwG könnten solche Verhältnisse aus dem Anwendungsbereich des GwG entfallen, dies umso mehr, als das FINIG von einer «gewerbsmässigen» Tätigkeit ausgehe.