Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
auf verzichtet, weitergehende Bestimmungen zur sachlichen Abgrenzung im Rundschreiben aufzunehmen, da für Banken detaillierte Erfolgsrechnungspositionen bestehen, die eine sachliche Abgrenzung grundsätzlich sicherstellen. Die Grundlagen der Rechnungslegung waren schon bisher in der BankV explizit festgehalten und im FINMA-Rundschreiben 08/2 erläutert (Art. 24 Abs. 2 Bst. f und h BankV). Die in der überarbeiteten BankV aufgeführten neun Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung werden im Rundschreiben einzeln erläutert. Bei den drei nachfolgenden Grundsätzen wurden Anpassungen vorgenommen bzw. die bisher angewandte Praxis explizit übernommen.
Vorsichtsprinzip
Wie bisher ist das Handelsgeschäft der Banken von der Bewertung nach dem vom Vorsichtsprinzip abgeleiteten Niederstwertprinzip befreit, sofern ein Fair Value ermittelt werden kann. Diese Befreiung gilt neu explizit auch für Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts, sofern die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Fair-Value-Option gewählt wird (Kapitel 5.10). Nach bisheriger Praxis der FINMA beschränkte sich eine Fair-Value-Bewertung ausserhalb des Handelsgeschäfts auf selbst emittierte Strukturierte Produkte.
Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
Die bisherigen Anforderungen in Zusammenhang mit der Stetigkeit in Darstellung und Bewertung wurden grundsätzlich übernommen und in gewissen Punkten präzisiert. Sachlich begründete Änderungen der Darstellung bzw. der Bewertung sowie Änderung der Schätzungen gelten nicht als Verletzung des Grundsatzes der Stetigkeit. Eine Offenlegung im Anhang ist notwendig. Fehler aus früheren Perioden sind in der Berichtsperiode erfolgswirksam über die ordentlichen Positionen der Jahresrechnung zu korrigieren. Bei betriebsfremden Geschäftsvorfällen ist eine Korrektur über die Positionen Ausserordentlicher Aufwand oder Ausserordentlicher Ertrag zulässig.
Im Statutarischen Einzelabschluss ist ein Restatement (Anpassung der Vorjahreszahlen) bei Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze grundsätzlich nicht erlaubt. Reine Umgliederungen ausserhalb der Positionen des Eigenkapitals und des Periodenerfolgs sind jedoch gestattet.
Im Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View und in der Konzernrechnung ist hingegen bei Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze eine Anpassung der Vorjahreswerte (Restatement) und eine Erläuterung im Anhang grundsätzlich notwendig. Der Abschluss wird dabei so dargestellt, als sei der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz schon immer angewandt worden.
Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag
Die Regeln für die Verrechnung von Aktiven und Passiven wurden in folgenden Bereichen angepasst:
a) Künftig müssen eigene Schuldtitel zwingend mit der entsprechenden Passivposition verrechnet werden und zwar in sämtlichen Abschlussarten. Nach geltender Regelung erfolgt die zwingende Verrechnung nur in den Abschlüssen nach dem True-and-Fair-View-Prinzip.
/ 15/42