Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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b) Die Wertberichtigungen für Ausfallrisiken müssen in Anwendung der neuen OR-Vorschriften (Art. 960a Abs. 3 OR) von der zugehörigen Aktivposition abgezogen werden. Die bisherige Möglichkeit, Wertberichtigungen unter den Passiven auszuweisen (Art. 25 Abs. 3 BankV), entfällt.

c) Die Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten von derivativen Finanzinstrumenten wurde an den Netting-Regeln der Eigenmittelvorschriften ausgerichtet bzw. von diesen übernommen (Rz 55–56.2 FINMA-RS 08/19 "Kreditrisiken Banken"). Zudem wird die Verrechnung von Barbeständen, die zur Sicherheit im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten hinterlegt werden (z.B. Margin Accounts), neu explizit erlaubt.

d) Nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen können gemäss Rz 69 FINMA-RS 08/2 je Valor verrechnet werden. Neu ist eine Verrechnung explizit nur je Valor und pro Gegenpartei zulässig.

Die Regeln für die Verrechnung von Aufwand und Ertrag wurden in folgenden Bereichen angepasst:

a) Die Verrechnung der ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft mit Wiedereingängen und frei gewordenen Wertberichtigungen wird neu explizit zugelassen.

b) Die Verrechnung der neu gebildeten Rückstellungen sowie der übrigen Wertberichtigungen und Verluste mit Wiedereingängen und frei gewordenen Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen wird neu innerhalb der jeweiligen Positionen explizit erlaubt.

c) Die Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten auf gemäss Fair-Value-Option bewerteten Positionen wird neu explizit geregelt und als zulässig erklärt.

4.4 Bewertung und Erfassung (Kapitel III.)

Das neue Rundschreiben erläutert unter diesem Kapitel die anzuwendenden Bewertungskonzepte.

Der Statutarische Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung kann nach wie vor stille Reserven enthalten. Stille Reserven sind ausdrücklich erlaubt nach Art. 960a Abs. 4 sowie Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 und Abs. 4 OR. Ausserdem bleibt Art. 670 OR betreffend die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen im Falle einer Unterbilanz gültig, obwohl das neue Rechnungslegungsrecht sich zu diesem Thema ausschweigt und keine Aufwertungsreserve vorsieht.

Der letzte Abschnitt dieses Kapitels befasst sich mit der Fremdwährungsumrechnung. Grundsätzlich werden die Bilanzpositionen zum Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Abweichend davon und in Übereinstimmung mit internationalen Standards kann die Umrechnung von Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werten zu historischen Kursen erfolgen. Transaktionen, welche die Erfolgsrechnung betreffen, sind zum Kurs im Zeitpunkt der Transaktion umzurechnen. Im Falle der Integration von Niederlassungen kann auch der Durchschnittskurs der Berichtsperiode angewandt werden. Die Effekte aus Fremdwährungsanpassungen sind in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option zu erfassen.

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