Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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Gemäss neuem Rechnungslegungsrecht kann die Buchführung und Rechnungslegung auch in einer anderen Währung als dem Schweizer Franken erfolgen. In diesem Fall müssen die Werte in allen Bestandteilen der Abschlüsse sowohl in der fremden Währung als auch in Schweizer Franken angegeben werden. Die Umrechnung erfolgt grundsätzlich nach den im vorhergehenden Absatz festgehaltenen Regeln. Für das Aufsichtsreporting sowie das Reporting an die SNB sind immer die Werte in Schweizer Franken massgebend (siehe u.a. FINMA-RS 08/14 „Aufsichtsreporting Banken“).
4.5 Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung (Kapitel IV.)
4.5.1 Bilanz
Die Gliederung der Bilanz wird wie folgt angepasst:
a) Die Position Forderungen aus Geldmarktpapieren wird gestrichen, um eine sachgerechte Zuordnung dieser Finanzinstrumente zu ermöglichen. Künftig werden diese Forderungen, sofern es sich um Wertschriften oder Wertrechte handelt, in den Finanzanlagen bilanziert. Forderungen aus Geldmarktpapieren, die keine Wertschriften oder Wertrechte darstellen, sind in anderen sachgerechten Bilanzpositionen zu erfassen (z.B. Forderungen gegenüber Banken). Im Handelsgeschäft gehaltene Geldmarktpapiere werden wie bisher in der Position Handelsgeschäft bilanziert.
b) In den Aktiven neu eingeführt, wurden die Positionen Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Reverse-Repo-Geschäfte, Forderungen aus Barhinterlagen im Rahmen des Securities Borrowing), Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente (künftig in separater Position und nicht mehr in der Position Sonstige Aktiven), Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung (Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts, für welche die Bank die Fair-Value-Option gewählt hat) sowie Immaterielle Werte (künftig in separater Position wie im OR vorgesehen und nicht mehr in der Position Sachanlagen).
c) In den Passiven wurden als Gegenstücke zu den neuen Aktivpositionen die Positionen Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente und Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung eingeführt. Zudem wurden alle Verpflichtungen gegenüber Kunden in einer einzigen Position Verpflichtungen aus Kundeneinlagen zusammengefasst. Schliesslich wurde als Gegenstück zum Aktivum Handelsgeschäft eine neue Position Verpflichtungen aus Handelsgeschäften eingeführt. Sie dient der Erfassung von Shortbeständen im Handelsgeschäft sowie von nach dem Abschlusstagprinzip verbuchten Verpflichtungen aus Kassageschäften. Bisher wurden diese Positionen in den Verpflichtungen entsprechend der jeweiligen Gegenpartei erfasst (Verpflichtungen gegenüber Banken bzw. Kunden).
d) Die Bezeichnungen der Reservekonten wurden an die neuen OR-Bestimmungen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3) angepasst. So wird die bisherige Allgemeine gesetzliche Reserve neu aufgeteilt in die Positionen Gesetzliche Kapitalreserve und Gesetzliche Gewinnreserve. Bei der Position Gesetzliche Kapitalreserve wird zusätzlich der Anteil der Reserve aus steuerbefreiten Kapital-
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