Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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einlagen aufgeführt. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den neuen OR-Bestimmungen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e) werden die eigenen Kapitalanteile – unbesehen des Kaufmotivs – als Minusposition im Eigenkapital aufgeführt. Die Begrenzungen nach Art. 659 und 659b OR für Aktiengesellschaften bleiben anwendbar (direkter und indirekter Erwerb eigener Aktien nur, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert der eigenen Aktien 10 % des Aktienkapitals nicht übersteigt).
e) Am Fuss der Bilanz werden neu nur noch die nachrangigen Forderungen und Verpflichtungen sowie die Ausserbilanzgeschäfte aufgeführt. Bei den nachrangigen Elementen wird zusätzlich der Anteil mit Wandlungs- und / oder Forderungsverzicht (Point-of-non-Viability-Klausel; PONV-Klausel) angegeben. Künftig werden die Detailangaben zu den derivativen Finanzinstrumenten und zu den Treuhandgeschäften ausschliesslich im Anhang der Jahresrechnung offengelegt.
Die Detailangaben zum Inhalt der einzelnen Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte werden im Anhang 2 zum Rundschreiben aufgeführt.
4.5.2 Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung soll in beschränktem Umfang angepasst werden. Zukünftig wird der Erfolg aus dem Zinsengeschäft in einem Brutto-Betrag und einem Netto-Betrag ausgewiesen. In der Position Netto-Erfolg Zinsengeschäft werden die in der Berichtsperiode netto angefallenen ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft berücksichtigt. Nicht in dieser Position enthalten, sind die bonitätsbedingten Wertkorrekturen im Handelsgeschäft (Verbuchung über die Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option) und der zum Verkauf bestimmten Wertschriften in den Finanzanlagen (Verbuchung über die Position Anderer ordentlicher Aufwand), sofern die Bank auf die Aufteilung der Fair-Value-Veränderung verzichtet. Der bisherige Erfolg aus dem Handelsgeschäft enthält neu auch den Erfolg aus der Anwendung der Fair-Value-Option und wurde entsprechend umbenannt. Die frühere Position Bruttogewinn wurde aus den Mindestgliederungsvorschriften gestrichen. Es steht den Banken jedoch frei, zusätzliche Zwischenergebnisse in der Erfolgsrechnung einzufügen. Die bisherige Position Zwischenergebnis wird neu als Geschäftserfolg bezeichnet und für die Bildung und Auflösung von Reserven für allgemeine Bankrisiken, die bisher unter ausserordentlicher Aufwand / Ertrag verbucht wurden, besteht neu eine separate Position. Die bisherige Position Abschreibungen auf dem Anlagevermögen wird präziser benannt in Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten. Die derzeitige Position Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste wird umbenannt in Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste und beinhaltet neu nur noch sehr beschränkte ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen (z.B. ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen auf positiven Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente) sowie Verluste. Die übrigen ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sind wie oben dargestellt in der Position Netto-Erfolg Zinsengeschäft berücksichtigt. Die Detailangaben zum Inhalt der einzelnen Positionen der Erfolgsrechnung werden im Anhang 3 zum Rundschreiben aufgeführt.
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