Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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doch nachrangige Instrumente mit und ohne Umwandlungs- oder Abschreibungsoption im Zusammenhang mit einer PONV-Klausel separat auszuweisen.

16. Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine

Bankrisiken und ihrer Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres: Die gegenwärtige Tabelle E Wertberichtigungen und Rückstellungen / Reserven für allgemeine Bankrisiken wurde grundlegend überarbeitet. Die Rückstellungen befinden sich in logischer Reihenfolge am Anfang der Tabelle. Aufgegliedert werden sie in Rückstellungen für latente Steuern, aus Vorsorgeverpflichtungen, für Ausfallrisiken, für andere Geschäftsrisiken, für Restrukturierungen sowie übrige Rückstellungen. Bei den Rückstellungen für Ausfallrisiken handelt es sich um Rückstellungen für allfällige Zahlungen aufgrund von Ausserbilanzverpflichtungen, welche die Bank sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zurückerstatten lassen kann. Es folgen die Reserven für allgemeine Bankrisiken und die Wertberichtigungen für Ausfall- und Länderrisiken. Die Rückstellungen sowie die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind auf der Passivseite aufzuführen, im Gegensatz zu den Wertberichtigungen, die direkt von der entsprechenden Aktivposition abgezogen werden.

17. Darstellung des Gesellschaftskapitals: Die bisherige Tabelle F Gesellschaftskapital wurde oh-

ne Änderungen übernommen.

18. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs-

und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden und Angaben zu allfälligen Mitarbeiterbeteiligungsplänen: Diese Anforderung übernimmt Art. 959c Abs. 2 Ziff. 11 OR, welcher neu auch den Ausweis der Beteiligungsrechte und Optionen, die an Mitarbeiter gewährt werden, verlangt.

19. Angabe der Forderungen und Verpflichtungen gegenüber qualifiziert Beteiligten, Gruppenge-

sellschaften und verbundenen Gesellschaften sowie der Organgeschäfte: Die bisher gültigen Bestimmungen verlangen den Ausweis der ersten beiden Punkte am Bilanzfuss und den Ausweis der letzten beiden Punkte im Anhang. Der Einfachheit halber wurden die Informationen in einer einzigen Position im Anhang zusammengefasst. Diese wird ergänzt mit Erläuterungen zu allfälligen Ausserbilanzgeschäften sowie zu Transaktionen, die nicht zu marktkonformen Bedingungen gewährt wurden. Sind lediglich Ausserbilanzgeschäfte oder Transaktionen zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossen worden, ist eine Negativbestätigung ausreichend.

20. Angabe der wesentlichen Beteiligten: Wie bis anhin sind bedeutende Beteiligte, die direkt oder

indirekt mehr als 5 % des stimmberechtigten Kapitals halten, anzugeben.

21. Angaben über die eigenen Kapitalanteile und die Zusammensetzung des Eigenkapitals: Diese

Angaben galten bisher nur für Abschlüsse nach dem True-and-Fair-View-Prinzip. Sie wurden auf alle Abschlussarten ausgeweitet und stammen grundsätzlich aus der Übernahme von Swiss GAAP FER 24 Eigenkapital und Transaktionen mit Aktionären. Mit den Angaben soll eine Übersicht der getätigten Volumen und der Transaktionsbedingungen von eigenen Kapi-

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