Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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4.5.6 Stille Reserven

Die bisherigen Bestimmungen wurden im Grundsatz übernommen. Stille Reserven sind nur im Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung möglich. Die Bildung von stillen Reserven ist ausschliesslich nach den folgenden Varianten erlaubt:

1. Verbuchung eines Aufwands in den Positionen Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste oder Ausserordentlicher Aufwand zur Bildung von stillen Reserven in der Passivposition Rückstellungen;

2. Umwandlung von freigewordenen Rückstellungen, die zulasten der Position Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste gebildet wurden, in stille Reserven;

3. Umbuchung von freigewordenen Wertberichtigungen für Ausfallrisiken in die stillen Reserven in der Position Rückstellungen;

4. Verbuchung eines Aufwands in der Position Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten zur Bildung von stillen Reserven in den Positionen Beteiligungen oder Sachanlagen;

5. Marktbedingte Wertzunahmen in den Positionen Beteiligungen und Sachanlagen, die nicht verbucht werden, wodurch die Differenz zwischen Buchwert und gesetzlichem Höchstwert zunimmt.

Wie bisher sind stille Reserven, welche in der Position Rückstellungen verbucht sind, in der Anhangsposition in der Zeile Übrige Rückstellungen auszuweisen. Die Auflösung von stillen Reserven hat keine Änderungen erfahren. Sie hat zugunsten der Position Ausserordentlicher Ertrag zu erfolgen, sofern keine Umbuchung zugunsten der Position Reserven für allgemeine Bankrisiken erfolgt. Ausgenommen ist der Fall, bei dem die Marktwerte zu einer Verringerung der positiven Differenz zwischen dem gesetzlichen Höchstwert und dem Buchwert führen. Die betraglichen Auswirkungen sind, sofern wesentlich, im Anhang zu erläutern.

4.6 Einzelabschluss True and Fair View (Kapitel V.)

Dieses Kapitel enthält die spezifischen Bestimmungen zu Einzelabschlüssen, die nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellt werden, sei es zu statutarischen Zwecken oder zusätzlich zu einem Statutarischen Abschluss mit zuverlässiger Darstellung. In Abweichung zum Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung muss der Anhang des Statutarischen Einzelabschlusses True and Fair View die theoretischen Auswirkungen offenlegen, welche die Anwendung der Equity-Methode bei Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, gehabt hätte. Zudem müssen die latenten Steuern zwingend ermittelt und berücksichtigt werden mit der Ausnahme, dass die steuerlichen Auswirkungen aus Verlustvorträgen nicht aktiviert werden dürfen. Die übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit den True-and-Fair-View-Abschlüssen sind ausnahmslos anzu-

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