Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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4.8 Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung (Kapitel VII.)
Analog Art. 961d Abs. 1 OR wird der sogenannte Konsolidierungsrabatt nicht nur für die Gesellschaft, welche die Konzernrechnung erstellt (Stammhaus), sondern auch für die übrigen Gesellschaften der Gruppe gewährt. Der Konsolidierungsrabatt umfasst neben dem Lagebericht und der Geldflussrechnung auch gewisse Elemente des Anhangs zur Jahresrechnung. Es sind dies namentlich:
1. Darstellung der Beteiligungen;
2. Angabe der Unternehmen, an denen die Bank eine dauernde direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung hält;
3. Darstellung der Sachanlagen;
4. Darstellung der immateriellen Werte;
5. Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Finanzinstrumente;
6. Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Schuldnerdomizil);
7. Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichsten Währungen;
8. Aufgliederung sowie Erläuterung der Eventualforderungen und -verpflichtungen;
9. Aufgliederung der Verpflichtungskredite;
10. Angaben und Erläuterungen zum Ergebnis je Beteiligungsrecht.
Im Vergleich zu den bisher gültigen Bestimmungen wird das Stammhaus von weniger weitgehenden Erleichterungen profitieren können (insbesondere fällt die Erleichterung im Zusammenhang mit der Tabelle Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung - bisherige Tabelle Q – weg). Die Aufsichtsbehörde ist der Meinung, dass der Konsolidierungsrabatt in sinnvoller Art und Weise einzuschränken ist, da der Kreis derjenigen Gesellschaften, die in den Genuss des Konsolidierungsrabatts kommen, auf die anderen Gruppengesellschaften ausgeweitet wird. Im Übrigen haben diese Gruppengesellschaften eine vollständige Jahresrechnung und einen Lagebericht zu erstellen, wenn deren Beteiligungstitel kotiert sind.
4.9 Zwischenabschluss (Kapitel VIII.)
Der Zwischenabschluss ist von allen Banken zu erstellen und besteht mindestens aus einer Bilanz und einer vollständigen Erfolgsrechnung. Die bisher in Art. 25a Abs. 6 BankV eingeräumte Möglichkeit, die Erfolgsrechnung auf den Ausweis bis zur Position Bruttogewinn zu beschränken (mit anschliessender Erläuterung des Risikoverlaufs sowie der Wertberichtigungen und Rückstellungen) ent-
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