Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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wenden (Aktivierung des wirtschaftlichen Nutzens im Zusammenhang mit Vorsorgeplänen, Verbot stiller Reserven, erfolgswirksame Äufnung der Position Reserve für allgemeine Bankrisiken).

Die vorstehenden Bemerkungen gelten auch für den Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View, ausser dass die steuerlichen Auswirkungen aus Verlustvorträgen berücksichtigt werden müssen und für Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, vollumfänglich die Equity-Methode anzuwenden ist. Darüber hinaus ist die Position Beteiligungen aufzugliedern in zum Anschaffungswert bewertete Beteiligungen und nach der Equity-Methode bewertete Beteiligungen. Bei der Bezeichnung der Reserven fällt der Zusatz „Gesetzlich“ weg, da er in diesem Zusammenhang nicht notwendig ist. Die Erfolgsrechnung sieht ebenfalls vor, die Position Beteiligungsertrag nach den beiden erwähnten Bewertungsmethoden aufzugliedern. Schliesslich gilt es noch darauf hinzuweisen, dass im Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View im Falle von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ein Restatement grundsätzlich zwingend ist.

4.7 Konzernrechnung (Kapitel VI.)

Das neue Rundschreiben umschreibt das Konsolidierungsverfahren. Die Konsolidierung umfasst die kontrollierten Unternehmen gemäss Art. 34 und 35 E-BankV (siehe Kapitel 4.6). Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der sogenannten Purchase-Methode oder Acquisition-Methode. Die Minderheitsanteile am Eigenkapital und am Periodenergebnis müssen separat ausgewiesen werden. Aktivierter Goodwill ist in der Regel innerhalb von 5 Jahren abzuschreiben. In begründeten Fällen kann die Abschreibungsdauer auf 10 Jahre verlängert werden. Die aktuelle Regelung sieht in begründeten Fällen eine maximale Abschreibungsdauer von 20 Jahren vor. Eine Dauer von 20 Jahren ist extrem lang und eine kürzere maximale Abschreibungsdauer wird als gerechtfertigt erachtet. Eine entsprechende Übergangsregelung für bereits bestehenden Goodwill ist vorgesehen (siehe Kapitel 5.21).

Das Rundschreiben regelt inskünftig die Behandlung von Badwill, der dadurch entsteht, dass der bezahlte Kaufpreis tiefer ist als die Nettoaktiven der akquirierten Unternehmung. Für Mittelabflüsse, die im Zusammenhang mit der Kontrollübernahme zu erwarten sind, ist eine entsprechende Verpflichtung in der Position Sonstige Passiven zu erfassen. Ein allfällig übrig bleibender Badwill als Folge eines sogenannten echten Lucky Buy ist sofort über die Position Ausserordentlicher Ertrag zu vereinnahmen.

Die Konsolidierung von Tochtergesellschaften, deren Abschlüsse in fremder Währung erstellt werden, erfolgt auf die gleiche Weise wie der Einbezug von Niederlassungen in fremder Währung im Einzelabschluss. Wie bisher ist aber vorgesehen, die Währungsdifferenzen aus der Anwendung unterschiedlicher Wechselkurse in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung direkt im Eigenkapital zu berücksichtigen.

Die Mindestgliederung basiert grundsätzlich auf jener für den Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung unter Berücksichtigung der Abweichungen für den Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View (Kapitel 5.6).

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