Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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onen auszuweisen. Diese Bilanzpositionen beinhalten die Derivate aus dem Handelsgeschäft wie auch Derivate, welche zu Absicherungszwecken gehalten werden. Die in Kapitel 5.3 erwähnte Verrechnungsmöglichkeit von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten ist dabei anwendbar. Hingegen sind in der Anhangstabelle Darstellung der derivativen Finanzinstrumente (Aktiven und Passiven) die Werte vor und nach Berücksichtigung der Netting-Verträge auszuweisen.
Neu wird die Möglichkeit geschaffen, Finanzinstrumente ausserhalb des Handelsgeschäfts ebenfalls zum Fair Value zu bewerten (Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung bzw. Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung). Diese sogenannte Fair-Value-Option wird durch Bedingungen eingegrenzt, welche grösstenteils von der aktuell geltenden FAQ Rechnungslegung von Banken, 20a Bewertung von selbst emittierten strukturierten Produkten übernommen wurden. Folgende Voraussetzungen zur Bewertung zum Fair Value müssen kumulativ erfüllt sein:
a) Die Finanzinstrumente werden im Rahmen einer handelsähnlichen Strategie auf Fair-Value-Basis bewertet. Dies erfolgt auf Grundlage einer dokumentierten Risikomanagement- und Anlagestrategie, welche die korrekte Erfassung, Messung und Limitierung der verschiedenen Risiken sicherstellt;
b) Zwischen den Finanzinstrumenten der Aktivseite und denjenigen der Passivseite besteht eine ökonomische Sicherungsbeziehung, welche durch die Fair-Value-Bewertung erfolgsmässig weitgehend neutralisiert wird (Vermeidung eines sog. Accounting Mismatch);
c) Die allfällige Auswirkung der eigenen Kreditwürdigkeit auf den Fair Value muss neutralisiert werden und darf die Erfolgsrechnung nicht beeinflussen. Eine Verbuchung der Auswirkungen der eigenen Kreditwürdigkeit im Ausgleichskonto ist möglich.
Die Bestimmungen zu den Finanzanlagen wurden teilweise überarbeitet. Wie bisher sind Schuldinstrumente, welche bis zum Verfall gehalten werden, gemäss der Amortised-Cost-Methode zu behandeln. Allfällige Verlustrisiken sind mit Wertberichtigungen abzudecken, welche zulasten der neuen Position Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft verbucht werden. Ein vorzeitiger Verkauf führt wie bisher zur Erfassung des realisierten Gewinnes bzw. des Verlustes im Ausgleichskonto (in der Position Sonstige Aktiven bzw. Sonstige Passiven) und zu einer entsprechenden Auflösung über die Restlaufzeit des betroffenen Schuldinstruments.
Schuldinstrumente, welche zur Veräusserung bestimmt sind, können nach einer der zwei folgenden Methoden behandelt werden:
1) Anwendung des strengen Niederstwertprinzips (wie bisher): Der gesetzliche Höchstwert entspricht dem historischen Anschaffungswert (sofern gleich oder niedriger als der Marktwert) oder dem Marktwert (sofern niedriger als der historische Anschaffungswert);
2) Anwendung eines angepassten Niederstwertprinzips (entspricht der Behandlung in FAQ Rechnungslegung von Banken, 23 Bewertung von Finanzanlagen ohne Absicht zur Haltung
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