Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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fällt, da diese Verkürzung der Erfolgsrechnung nicht mehr zeitgemäss ist und als ungenügend erachtet wird.
Banken, deren Beteiligungs- oder Schuldtitel kotiert sind, haben zusätzlich einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang zu erstellen. Der verkürzte Anhang enthält mindestens Angaben und Erläuterungen zu folgenden Punkten:
a) Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und allfällige Fehlerkorrekturen sowie deren Auswirkungen auf den Zwischenabschluss;
b) Hinweise auf Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage der Bank während der Berichtsperiode sowie im Vergleich zur Vorperiode beeinflusst haben;
c) Ausserordentliche Erträge und ausserordentliche Aufwände;
d) Wesentliche Ereignisse nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses.
Diese Vorgaben richten sich grösstenteils nach Swiss GAAP FER 31 Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen mit Ausnahme der Geldflussrechnung. Für Banken sind Geldflussrechnungen weniger aussagekräftig, weshalb ein Verzicht im Zwischenabschluss gerechtfertigt ist.
4.10 Finanzinstrumente (Kapitel IX.)
Das Kapitel führt die einzelnen Finanzinstrumente auf, erläutert diese gegebenenfalls und regelt ihre buchhalterische Behandlung. Der bisher praktizierte Ansatz bezüglich Erfassung und Bewertung wurde nicht geändert. Die Erfassung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten. Verlustrisiken sind durch Wertberichtigungen abzudecken. Im Fall von Agios oder Disagios sind verzinsliche Forderungen und Verpflichtungen grundsätzlich gemäss der Amortised-Cost-Methode (Methode der fortgeführten Anschaffungskosten) zu behandeln.
Im Abschnitt betreffend die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte wurden die bisherigen Bestimmungen grösstenteils übernommen und wo möglich vereinfacht. Der Austausch von Flüssigen Mitteln führt zu entsprechenden Buchungen in der Bilanz. Im Gegensatz dazu werden erhaltene Wertschriften (im Falle von Reverse-Repo-Geschäften bzw. Securities Borrowing) nicht bilanziert oder gelieferte Wertschriften (im Fall von Repo-Geschäften bzw. Securities Lending) nicht ausgebucht, sofern die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht übertragen wurde. Eine Bank, welche Wertschriften erhält, hat eine nicht-monetäre Verpflichtung in ihrer Bilanz zu erfassen, wenn die erhaltenen Wertschriften einer Drittpartei veräussert werden.
Das Handelsgeschäft wird zum Fair Value bewertet, auch wenn dies zur Verbuchung von nicht realisierten Gewinnen führt. Neu wurde eine Position für den Ausweis von Verpflichtungen aus dem Handelsgeschäft geschaffen. Darin sind u.a. eingegangene Short-Geschäfte auszuweisen.
Aufgrund der grossen Bedeutung der Derivatgeschäfte bei gewissen Banken sind die positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte dieser Finanzinstrumente in Zukunft in eigenen Bilanzpositi-
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