Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Wenn folgende drei Bedingungen kumulativ zutreffen, sind Basisinstrument und Derivat separat zu bewerten:

1. Es besteht keine enge Verbindung zwischen den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des eingebetteten Derivats und dem Basisinstrument (Beispiel: Eine vorzeitige Rückzahlungsoption eines Schuldinstruments gilt als eng verbunden. Im Gegensatz ist ein Schuldinstrument, bei dem die Rückzahlung entweder in bar oder mittels Beteiligungstiteln einer Drittpartei erfolgen kann, nicht eng verbunden);

2. Das Strukturierte Produkt als Ganzes erfüllt die Bedingungen für eine Erfassung als Handelsgeschäft nicht, respektive die Fair-Value-Option wird nicht gewählt (selbst emittierte Strukturierte Produkte mit eigener Schuldverschreibung erfüllen die Bedingungen für eine Erfassung als Handelsgeschäft nie);

3. Das eingebettete Derivat erfüllt die Definition eines derivativen Finanzinstruments.

Neu ist der Bestand der selbst emittierten Strukturierten Produkte gemäss des dem Derivat unterliegenden Risikos im Anhang aufzugliedern.

Der bisher verfolgte Ansatz der Fair-Value-Bewertung wurde beibehalten. Der Fair Value entspricht grundsätzlich dem Marktwert, sofern dieser auf einem preiseffizienten und liquiden Markt zustande gekommen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells zu ermitteln, das bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, die von den bisherigen Bestimmungen übernommen wurden.

Die vorliegende Revision der Rechnungslegungsvorschriften für Banken berücksichtigt die Arbeiten internationaler Standardsetzer (namentlich des FASB sowie des IASB) im Zusammenhang mit der wahrscheinlichen Einführung von erwarteten Verlusten bei der Ermittlung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken nicht, da die entsprechenden Diskussionen noch nicht abgeschlossen sind. Am bisher angewandten Incurred-Loss-Ansatz wird daher vorübergehend festgehalten. Wie bis anhin sind im Abschluss Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf gefährdeten Forderungen und für latente Ausfallrisiken zu bilden. Latente Ausfallrisiken sind Risiken, die am Bilanzstichtag in einem scheinbar einwandfreien Kredit-Portefeuille vorhanden, aber erst später ersichtlich sind. Ausfallrisiken auf gefährdeten Forderungen sind grundsätzlich auf Einzelbasis zu bewerten. Eine pauschale Beurteilung ist nur zulässig für homogen zusammengesetzte Kredit-Portefeuilles, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner Forderungen zusammensetzen. Latente Ausfallrisiken sind zu berücksichtigen (die neuen Bestimmungen sind diesbezüglich zwingender und damit auch klarer). Die in den bisherigen Bestimmungen vorgesehenen pauschalen Wertberichtigungen sind immer noch möglich. Der Begriff pauschale Wertberichtigungen wird aber nicht mehr verwendet, da die Banken nicht nur pauschale Wertberichtigungen, sondern auch (Teil-) Einzelwertberichtigungen zur Deckung ihrer latenten Ausfallrisiken bilden. Die bestehenden Vorgaben zu den Kriterien einer gefährdeten Forderung und der Behandlung der überfälligen Zinsen und Kommissionen sind unverändert geblieben. Wie in Kapitel 5.3 erwähnt, sind Wertberichtigungen zwingend von der entsprechenden Bilanzposition in Abzug zu bringen, wie dies auch Art. 960a Abs. 3 OR verlangt.

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