Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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Die Revision der Rechnungslegungsvorschriften wurde auch benutzt, um die Bestimmungen zum Hedge Accounting anzupassen. Der bisher verfolgte, pragmatische Ansatz wurde grundsätzlich beibehalten und punktuell ergänzt (z.B. Darstellung des Zusammenhangs mit dem Risikomanagement, Konkretisierung der Anforderungen betreffend Effektivität, Ausweitung der offenzulegenden Informationen). Es ist davon auszugehen, dass die Einführung der (eingeschränkten) Fair-Value-Option die Anwendung von Hedge Accounting verringern könnte.
Hedge Accounting basiert auf einem Grundgeschäft (oder mehreren Grundgeschäften, die für diesen Zweck zusammengefasst werden), dem ein Absicherungsgeschäft gegenübergestellt wird. Die Absicherung hat zwingend durch ein derivatives Finanzinstrument, das mit einer Drittpartei abgeschlossen wird, zu erfolgen. Bankinterne (Einzelabschluss) oder konzerninterne (Konzernabschluss) Transaktionen (auch Internal Trades genannt) gelten nicht als Absicherungsgeschäfte, sofern sie nicht vollständig mit einer externen Gegenpartei abgeschlossen werden. Grundgeschäft und Absicherungsgeschäft müssen eine eindeutige, negative Korrelation aufweisen. Da alle Absicherungsgeschäfte zum Fair Value bewertet werden, ergibt sich eine buchhalterische Ungleichbehandlung mit dem Grundgeschäft, da dieses, mit Ausnahme des Handelsgeschäfts und derjenigen Finanzinstrumente, für welche die Fair-Value-Option gewählt wurde, einer anderen Bewertung unterliegt. Die Bewertungsdifferenzen werden grundsätzlich im Ausgleichskonto (in der Position Sonstige Aktiven bzw. Sonstige Passiven) verbucht. Analog der Behandlung von Schuldinstrumenten, die bis zum Verfall gehalten werden, sind die Gewinne und Verluste der Absicherungsderivate, die nach der Accrual-Methode behandelt und vor dem Endverfall liquidiert werden, im Ausgleichskonto zu erfassen und während der Restlaufzeit aufzulösen. Schliesslich haben die Banken, die Hedge Accounting anwenden, im Anhang unter anderem die Risikomanagementstrategie bei Anwendung von Hedge Accounting zu erläutern, die Art der Grundgeschäfte sowie die entsprechenden Absicherungsgeschäfte anzugeben und den wirtschaftlichen Zusammenhang sowie die Messung der Effektivität und Entstehung der Ineffektivität zu erläutern.
Banken haben wie bis anhin die Möglichkeit, für das Hedge Accounting die Vorgaben eines durch die FINMA anerkannten internationalen Standards anzuwenden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Bank einen solchen Standard vollumfänglich für die Erstellung des Zusätzlichen Einzelabschlusses True and Fair View oder der Konzernrechnung anwendet. Wenn im Statutarischen Einzelabschluss von dieser Option Gebrauch gemacht wird, so sind Beträge, die im Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View bzw. in der Konzernrechnung direkt im Eigenkapital ausgewiesen werden, im Ausgleichskonto zu erfassen.
Das Verhältnis zwischen Hedge Accounting und der Anwendung der Fair-Value-Option kann wie folgt dargestellt werden:
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