Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

Oktober 2010 eingestellt. In der Folge können die Artikel 96-101 ersatzlos aufgehoben werden.

Gliederungstitel vor Art. 126 sowie Art. 126

Das bisher von der Gruppe Verteidigung betriebene Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) welches dem Heer und der Luftwaffe zur Verfügung gestellt wurde, wird durch das moderne Informationssystem Ausbildungsmanagement (LMS VBS) ersetzt. Damit wird die punktuelle Anpassung der Artikel 126 ff. notwendig. Das LMS VBS als webbasierte Onlinelernplattform (E-Learning) soll einerseits sämtlichen Angehörigen der Armee als auch den Mitarbeitenden des VBS zur Verfügung stehen. Diesen soll damit ermöglicht werden, individuell Lerninhalte zu erarbeiten, aufgeschaltete Tests zu absolvieren und sich für angebotene Präsenzkurse anzumelden. Die Ausbildner in Armee und Verwaltung werden mit diesem System erheblich entlastet, indem Theorielektionen online absolviert werden können, Korrekturarbeiten wegfallen, Nacharbeiten von Schülern gezielt online erfolgen und Schüler selbständig online weitergehenden Stoff erarbeiten können. In der Folge steht den Ausbildnern mehr Zeit für die Vorbereitung der praktischen Ausbildung zur Verfügung.

Art. 127 Einleitungssatz, Bst. f und g

In der Armee wird das E-Learning als Methode mit Lektionen und Testmöglichkeiten flächendeckend eingeführt. Sowohl Angehörige der Armee als auch Mitarbeitende des VBS sollen das LMS VBS zum individuellen Lernen oder zum Lernen in Klassen und Gruppen und zum Wissensaustausch nutzen können. Den berechtigten Ausbildungs- und Führungsverantwortlichen liefert das LMS VBS im Gegenzug die notwendigen Ausbildungsresultate für die Ausbildungskontrolle.

Art. 128 Einleitungssatz, Bst. b und e

Die Sprachkenntnisse werden im LMS VBS nicht erfasst, dagegen werden die Daten der Mitarbeitenden VBS und deren Personalien, wie Name, Vorname, AHV-Versichertennummer, Personalnummer und Funktion in der Verwaltungseinheit sowie die Fähigkeiten der Mitarbeitenden und der Angehörigen der Armee bearbeitet.

Art. 129 Einleitungssatz, Bst. b und d

Die Daten sollen die Identifikation der betroffenen Personen und die Aktualisierung dieser Daten (Einteilung, Grad etc.) sicherstellen. Grundsätzlich registriert sich jede betroffene Person auf dem LMS VBS mit eigenem Username und Passwort und kann alsdann sowohl über das Intranet wie auch über das Internet auf seine eigene Lernumgebung zugreifen. Gerade für die personenbezogene Erfassung der Ausbildungsvorgaben, für die Planung und Durchführung der Ausbildung und die Steuerung der Ausbildungsprozesse sowie die Ausbildungskontrolle sind Grunddaten zusätzlich von den Verwaltungseinheiten, beziehungsweise den Vorgesetzten und den militärischen Kommandos zu beschaffen.