Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Art. 28 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. d
Der Militärversicherung soll für die Behandlung von Versicherungsfällen der zeitverzugslose Onlinezugriff auf sämtliche sanitätsdienstlichen Daten von MEDISA ermöglicht werden. Eine Einschränkung des Zugriffs auf bei der Militärversicherung hängige Fälle ist mit grossem personellem Aufwand verbunden. Indem lediglich zwei ausgewählten und personensicherheitsgeprüften Personen der Militärversicherung ein Zugriff im Abrufverfahren gewährt wird, können die Risiken von unrechtmässigen Zugriffen oder Datenverlusten minimiert werden. In der Folge kann Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d aufgehoben werden.
Art. 29 Abs. 1 und 2
Daten von aus der Militärdienstpflicht oder der Zivildienstpflicht Entlassenen soll neu bis zu deren 80. Lebensjahr aufbewahrt werden dürfen. Die erhobenen sanitätsdienstlichen Daten, weisen gerade auch für die Behandlung im Zivilleben nach Jahren noch einen grossen Referenzwert auf. Damit soll sichergestellt werden können, dass in Zusammenhang mit Spätfolgen von Unfällen oder Krankheiten im aber auch ausserhalb des Militär- oder Zivildienstes praktisch lebenslang Auskunft über sanitätsdienstliche Daten, welche im Zusammenhang mit der Militär- oder Zivildienstpflicht erhoben worden sind, erteilt werden kann.
Art. 46 Abs. 1, Einleitungssatz
Bei den in der FAI Datenbank bearbeiteten Daten handelt es sich um spezifische flugmedizinische und flugpsychologische Daten, welche als besonders schützenswerte Daten zu qualifizieren sind. In der FAI Datenbank werden zudem Daten von Zivilpersonen, sprich von Anwärtern sowie Eignungsabklärungsdaten für zivile Piloten und Flugverkehrsleiter bearbeitet. Die Zugriffsberechtigung wird in der Praxis bisher auf das absolut notwendige Minimum beschränkt. Diesem Umstand soll mit einer Kann-Regelung Rechnung getragen werden. Damit soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Datenzugriff im Abrufverfahren den Berechtigten gewährt werden kann, aber nicht gewährt werden muss. Auch wenn in Zukunft die FAI Datenbank in das FIS LW integriert werden sollte, bliebe ein restriktiver Zugriff bestehen.
Art. 47 Abs. 2
Daten von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen sollen neu bis zu deren 80. Lebensjahr aufbewahrt werden dürfen. Die erhobenen sanitätsdienstlichen Daten weisen gerade auch für die Behandlung im Zivilleben nach Jahren noch einen grossen Referenzwert auf. Damit soll sichergestellt werden können, dass in Zusammenhang mit Spätfolgen von Unfällen oder Krankheiten im aber auch ausserhalb des Militärdienstes praktisch lebenslang Auskunft über sanitätsdienstliche Daten, welche im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht erhoben worden sind, erteilt werden kann.