Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

11.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Ersatz von Ausdrücken

Anstelle verschiedener Bundesämter soll neu die Gruppe Verteidigung für diverse militärische Informationssysteme als Betreiber und damit als Datenherr verantwortlich zeichnen. Damit kann einerseits auf die dynamische Entwicklung der Amtsstrukturen der Gruppe Verteidigung reagiert werden, in dem bei Restrukturierungen das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) nicht ständig angepasst werden muss. Andererseits erlaubt die Bündelung der Verantwortung an einer Stelle eine zukunftsgerichtete Vereinheitlichung und Zusammenführung der militärischen Informationssysteme, was längerfristig Ressourcen sparen wird.

Art. 2a

In einem immer komplexer werdenden technischen Umfeld steigen auch die Anforderungen an die Sicherheit, insbesondere für die Zugangskontrolle, beziehungsweise die eindeutige Identifikation und Verifikation der Zugangsberechtigten zu schützenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes. Deshalb soll Artikel 2a ergänzend zu Artikel 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) regeln, dass für die Zugangsberechtigung zu einem Informationssystem oder zur Benutzung der elektronischen Infrastruktur zwecks Verhinderung von Missbräuchen und damit zum Schutz von Personendaten und schützenswerten Informationen biometrische Daten zur Erkennungszwecken von Zugangsberechtigten erfasst werden dürfen. Gerade im Bereiche der inneren und äusseren Sicherheit soll diese Technologie auch für die Identifikation und Verifikation beim Zugang zu Informationssystemen, der Benutzung der mobilen und stationären elektronischen Infrastruktur, genutzt werden können, wenn damit klassifizierte Informationen und/oder besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung soll im Gesetz eine Delegationsnorm geschaffen werden, die es dem Bundesrat ermöglicht, Informationssysteme einzuführen, oder aufzurüsten, bei denen der sichere Zugang mit biometrischen Daten ermöglicht werden soll, ohne dass dafür zuerst eine formell-gesetzliche Grundlage für jedes einzelne Informationssystem oder jede einzelne elektronische Infrastruktur geschaffen werden muss.

Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen hauptsächlich biometrische Erkennungssysteme zur Anwendung kommen, die einerseits die eindeutige Identifikation und Verifikation zulassen aber andererseits keine Rückschlüsse auf besonders schützenswerte Personendaten wie die die Gesundheit zulassen, wie beispielsweise der Venenscanner. Daneben gilt es für Systeme, mit denen nebst den biometrischen Zugangsdaten weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, nach wie vor eine eigenständige formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dagegen soll es gerade bei den übrigen Systemen, mit welchen keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden, ausreichen, für die Bearbeitung der biometrischen Identifikationsdaten der Zugangsberechtigten eine materielle Grundlage auf Verordnungsstufe zu schaffen.