Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Art. 13 Bst. k
Bisher werden die Qualifikationen betreffend die Eignung für eine mögliche militärische Weiterausbildung auf Formularen erfasst und in Papierform weitergeleitet. Künftig sollen die Anwärterselektion und das Führen des Dienstetats auch elektronisch erfolgen. Integraler Bestandteil desselben sind die entsprechenden Formulare des Qualifikations- und Mutationswesens in der Armee. Die elektronische Führung des Dienstetats dient einerseits der Datensicherheit und andererseits der Nachvollziehbarkeit der Entscheide im Rahmen der Kaderselektion. Qualifikationen von Kadern sollen während der ganzen Zeit ihrer Einteilung in der Armee bearbeitet werden können. Mit vorliegender Bestimmung soll im Gesetz nun noch die ausdrückliche Grundlage für die Bearbeitung der Daten im PISA geschaffen werden. Es sollen nicht mehr Daten bearbeitet werden als bisher mit den erwähnten Formularen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d, dbisund e ter
Im Rahmen der Rekrutierung und später vor Übertragung einer Funktion werden Angehörige der Armee einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Der Entscheid der Fachstelle Personensicherheitsprüfung bildet im Falle einer Risikoerklärung die Grundlage für einen temporären Aufgebotsstopp oder allenfalls einen Nichtrekrutierungsentscheid oder einen Entscheid über den Ausschluss aus der Armee oder eine Degradation. In der Folge muss der Entscheid der Fachstelle Personensicherheitsprüfung ebenfalls im PISA bearbeitet werden können.
Milizrechnungsführer (Fourier, Quartiermeister, Chef Kommissariatsdienst) von Truppenbuchhaltungen sind heute für die Verwaltung von Bundesgeldern in der Gesamthöhe von rund 45 Millionen Franken verantwortlich. Im Rahmen der Kaderbeurteilung und später vor der Übertragung der Funktion sollen künftige Milizrechnungsführer einer Truppenbuchhaltung einer Personenintegritätsprüfung unterzogen werden. Der Entscheid der Fachperson Psychologie bildet in der Folge die Grundlage für die Übertragung der Funktion als Milizrechnungsführer. Bei einem Negativentscheid wird dem Angehörigen der Armee eine andere Funktion übertragen, beziehungsweise er wird von der Aufgabe der Buchhaltungsführung entbunden. In PISA soll ausschliesslich das Prüfungsdatum sowie der Entscheid (erfüllt/nicht erfüllt) bearbeitet werden.
In Artikel 36 ff. Militärgesetz wird der Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes geregelt. Verfahrensunterlagen samt Dienstbeschwerdeentscheide und Entscheide über die Tauglichkeit, die Nichtrekrutierung, die Degradation, den Ausschluss aus der Armee oder die Zulassung zur Weiterausbildung und Beförderung nach den Artikeln 21-24 Militärgesetz und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollen zwecks Nachvollziehbarkeit neu in PISA bearbeitet werden.
Art. 16 Abs. 1, Einleitungssatz und Bst. g sowie Abs. 2, Einleitungssatz und Bst. b
Der Militärversicherung soll für die Behandlung von Versicherungsfällen der zeitverzugslose aber eingeschränkte Onlinezugriff auf die Daten von PISA ermöglicht werden. In der Folge kann Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b aufgehoben werden.