Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 71Fedlex · Ergebnisbericht
[Geben Sie Text ein]
Die SUVA ist im Hinblick auf die mit diesem Artikel entstehende Deckung durch die Militärversicherung ausdrücklich einverstanden.
Art. 67
BE begrüsst die Regelung des Assistenzdienstes ausdrücklich, verweist aber auf die grundsätzlichen Bemerkungen hierzu.
BE regt an, den Begriff der „ausserordentlichen Lage“ im erläuternden Bericht zu umschreiben und festzuhalten, dass damit insbesondere auch Katastrophen und Notlagen gemeint sind (vgl. auch die Bemerkung zu Art. 1).
Für vierzehn Kantone (UR, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, GR, TG, TI, VS) ist Absatz 1 Buchstabe b, weil zu eng formuliert, wie folgt anzupassen: "beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen"
AR kritisiert, dass einerseits die Unterstützung ziviler Behörden auch in Lagen zugelassen werden soll, wo „die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist“ und andererseits auch das Erfordernis der Subsidiarität für die Unterstützung zugunsten der zivilen Behörden fallengelassen werde. Mit den neu geforderten Kriterien, die unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen, werde solchen Einsätzen Tür und Tor geöffnet.
Die SP beantragt die Beibehaltung des bisherigen Artikels 67. Die SP lehnt die angestrebte Verwischung zwischen Ordnungsdienst und Assistenzdienst, der in einem vereinfachten Verfahren angeordnet werden kann, ab. Zivile Behörden – also in der Regel die Kantone –sollen Militärdienstleistende nicht für irgendwelche Dienstleistungen ohne Not und ohne militärische Notwendigkeit jederzeit aufbieten können.
Die GSoA kritisiert, dass sich die Armee zur Aufgabe macht, Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im öffentlichen Raum zu unterstützen. Dies sei eine konkrete Gefährdung der direkt-demokratischen Kultur der Schweiz und nicht akzeptabel. Absatz 1 sei daher zu streichen.
Die AA, die AUNS, die AWM, die GG und PM beantragen, Absatz 1 Buchstabe d zu ergänzen: „… von nationaler oder internationaler Bedeutung ..:“
Eine Einzelperson erachtet den Einleitungssatz von Artikel 67 Absatz 1 sowie den Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b für nicht verfassungskonform, da damit das Subsidiaritätsprinzip durch eine Verletzung des Demokratieprinzips in Bezug auf den Verfassungsvorbehalt zu Lasten des Bundes (Prinzip der konkreten und begrenzten Einzelermächtigung) beschädigt würde.
Art. 70 Abs. 1 Bst. b
BE begrüsst diese Änderung, die einem Bedürfnis der Kantone entspreche.
Art. 76
Die AUNS, die GG und PM beantragen, den Begriff „Ordnungsdienst“ ersatzlos zu streichen. Die AWM beantragt, den Begriff des Ordnungsdienstes zu streichen, da er weder zeitgemäss noch zutreffend sei.
Art. 92
Die SP lehnt Artikel 92 in der vorgeschlagenen Form ab und erwartet neue Formulierungen, in denen der Grundrechtsschutz gewährleistet ist. Die gewählten Formulierungen seien deutlich zu offen.
Art. 92a
Für GE muss Absatz 1 ergänzt werden, damit sich die in Absatz 3 enthaltene Delegationskompetenz ergeben könne.
Die AUNS, die GG und PM beantragen, die Kompetenzdelegation in Absatz 3 genau zu regeln.