Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf den Bund.

4.1.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die in Artikel 8b VE SchKG vorgeschlagene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zu verhindern, dass eine Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht wird, wird zu einer Zusatzbelastung der Betreibungsämter führen. Wie viele solche Verfahren in Zukunft angestrengt werden, lässt sich heute nicht vorhersehen. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Leistungen der Betreibungsämter kostenpflichtig sind. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass der Bundesrat die GebV SchKG um eine entsprechende Position ergänzen wird. Der durch die Revision entstehende Zusatzaufwand kann damit dem Gesuchsteller kostendeckend in Rechnung gestellt werden und verursacht so für die Kantone und Gemeinden keine effektiven Mehrkosten.

Die beiden anderen Anpassungen haben keine besonderen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.

4.1.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Betreibungsregister dient unter anderem dazu, dass Dritte sich ein Bild davon machen können, ob eine Person finanzielle Schwierigkeiten hat. Diese Funktion ist von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung, weil sie verhindert, dass Kredite an solche Personen vergeben oder nutzlose Verfahren gegen sie eingeleitet werden. Indem hängige Betreibungen Dritten nicht mehr mitgeteilt werden, entsteht die Gefahr, dass die Aussagekraft des Betreibungsregisterauszugs beeinträchtigt wird. Umgekehrt können ungerechtfertigte Betreibungen aber auch die Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens in ungerechtfertigter Weise schädigen und damit den Abschluss von Geschäften verhindern, die für die Volkswirtschaft von Nutzen wären. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit der vorgeschlagenen Lösung ein sinnvoller Kompromiss gefunden wurde, der diese gegenläufigen Interessen angemessen berücksichtigt und im Ergebnis keine negativen Effekte auf die Volkswirtschaft haben wird.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Das in Artikel 8b VE SchKG vorgeschlagene Verfahren zum Ausschluss des Einsichtsrechts erfordert die Prüfung verschiedener formeller Voraussetzungen. Aufgrund der jedem Betreibungsamt zur Verfügung stehenden Informatikmitteln erscheint es heute problemlos möglich, diese Prüfung mithilfe der EDV automatisch