Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

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ungerechtfertigte Einzelbetreibungen vorzugehen. Wer aber von drei oder mehr unterschiedlichen Personen betrieben wird, soll dieses Verfahren nicht mehr beanspruchen können. Es besteht in diesem Fall vielmehr die Vermutung, dass die betriebene Person bestehenden Verpflichtungen tatsächlich nicht nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Betreibung gegen die betriebene Person fortgesetzt oder gegen sie eine Pfändung vollzogen wurde. In diesem Fall ist die betriebene Person, die ihren Registerauszug bereinigen will, auf die Klage nach Artikel 85a SchKG zu verweisen.

 Weil dem Betreibungsamt durch das Gesuch ein administrativer Aufwand entsteht, ist zuletzt auch eine Gebühr für das Gesuch und dessen Bearbeitung vorzusehen. Diese kann durch den Bundesrat mit einer Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)11 eingeführt werden.

Festzuhalten ist, dass mit der Einführung eines solchen Verfahrens im Einzelfall auch verhindert werden kann, dass gerechtfertigte Betreibungen Dritten nicht mehr mitgeteilt werden. Betrachtet man aber die Funktion des Registerauszugs, geht es dabei weniger darum, Personen zu identifizieren, die im Einzelfall ungerechtfertigterweise den Bestand einer Forderung bestreiten, als vielmehr notorische Spät- oder Nichtzahler ersichtlich zu machen. Diese Funktion kann das Register aufgrund der hier vorgeschlagenen zweiten Voraussetzung nach wie vor erfüllen.

Gegen den Entscheid des Betreibungsamtes im Rahmen dieses neuen Verfahrens steht den betroffenen Parteien gemäss den allgemeinen Grundsätzen die Beschwerde nach Artikel 17 ff. SchKG offen.

Art. 73 Abs. 1 und 2 Vorlage der Beweismittel

Das geltende Recht sieht in Artikel 73 Absatz 1 SchKG vor, dass die betreibende Person auf Verlangen der betriebenen Person vom Betreibungsamt aufgefordert wird, innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags die Beweismittel für die in Betreibung gesetzte Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Die Vorlage der Beweismittel soll es der betriebenen Person erlauben, die Forderung zu beurteilen und ihr die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie die Forderung anerkennen oder ob sie Rechtsvorschlag erheben will. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird allerdings nicht gehemmt, wenn die betreibende Person dieser Aufforderung nicht nachkommt; erhebt die betriebene Person Rechtsvorschlag, kann das Gericht aber in einem nachfolgenden Rechtsstreit einen Teil oder die gesamten Kosten der betreibenden Person auferlegen, auch wenn sich die Forderung als begründet erweist (Art. 73 Abs. 2 SchKG).

Die vorgeschlagene Revision von Artikel 73 SchKG erweitert die Möglichkeiten der betriebenen Person, das Betreibungsamt um eine Aufforderung der betreibenden Person zur Vorlage von Beweismitteln zu ersuchen, indem ein entsprechendes Gesuch nicht nur innerhalb der 10-tägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Artikel 69 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG gestellt werden kann, sondern während der gesamten Dauer des Verfahrens. Wer eine Betreibung eingeleitet hat, soll diese jederzeit spezifizieren und belegen können. Mit dieser Anpassung von Artikel 73

11 SR 281.35