Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Urkunden klar nachzuweisen vermag, kann sie gestützt auf Artikel 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsorts die Aufhebung der Betreibung verlangen. Wird die Klage gutgeheissen, muss die betreibende Person sämtliche Kosten (Gerichtskosten und eine allfällige Parteientschädigung, wozu insbesondere die Kosten einer anwaltlichen Vertretung gehören) übernehmen. Die Betreibung wird aufgehoben und ist aus dem Registerauszug nicht mehr ersichtlich. Weil der Anwendungsbereich dieser Klage begrenzt ist auf die Fälle der Tilgung und Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung, ist ihr Anwendungsbereich aber sehr eng und es kommt ihr in der Praxis nur eine geringe Bedeutung zu.

- Feststellungsklage gemäss Artikel 85a SchKG: Das SchKG sieht in Artikel

85a eine weitere besondere Feststellungsklage vor, mit welcher die betriebene Person vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Die betreibende Person hat in diesem Fall nachzuweisen, dass die Forderung tatsächlich geschuldet ist bzw. zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung tatsächlich geschuldet war. Die Klage nach Artikel 85a SchKG wird nach geltendem Recht im ordentlichen Verfahren nach Artikel 219 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)7, bei einem Streitwert bis zu Fr. 30 000.- im vereinfachten Verfahren nach Artikel 243 ff. ZPO, abgewickelt. Wird die Klage gutgeheissen, muss die betreibende Person sämtliche Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) übernehmen. Die Betreibung wird aufgehoben und ist aus dem Registerauszug nicht mehr ersichtlich. Wird die Klage dagegen abgewiesen, entstehen der betriebenen Person dadurch erhebliche Kosten. Trotz des grundsätzlich offenen Wortlauts von Artikel 85a SchKG («jederzeit») hat das Bundesgericht den praktischen Anwendungsbereich der Klage jedoch erheblich eingeschränkt. Danach kann sie nur erhoben werden, wenn es die betriebene Person versäumt hat, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Hat sie dagegen Rechtsvorschlag erhoben (was bei bestrittenen Forderungen regelmässig der Fall ist), steht die Klage nicht mehr zur Verfügung.8 Das Bundesgericht verweist die betriebene Person in denjenigen Fällen, in denen die Klage nach Art. 85a SchKG unzulässig ist, auf die allgemeine zivilprozessuale Feststellungsklage.9 Die betreffende Klage wird auf diese Weise vom Bundesgericht ausschliesslich als Notbehelf zur Verhinderung der Vollstreckung und nicht als Mittel zur Bereinigung des Registers verstanden. Diese Rechtsprechung wird von der Lehre teilweise kritisiert;10 sie hat vor allem dazu geführt, dass der Klage nach Artikel 85a SchKG in der Praxis kaum eine Bedeutung zukommt.

- Allgemeine Feststellungsklage: Als letztes Mittel steht der betriebenen

Person die allgemeine negative Feststellungsklage gemäss Artikel 88 ZPO offen. Damit kann sie verlangen, dass der Nichtbestand der in Betreibung

7 SR 272

8 BGE 125 III 149, 153 f.; 127 III 41, 43

9 BGE 125 III 149, 153

10 Vgl. BODMER/BANGERT, in: Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2011, Art. 85a SchKG N 14 m.w.Nachw.