Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten
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SchKG würde zugleich die Funktion der Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln erweitert: es geht nicht mehr nur darum, der betriebenen Person eine Entscheidgrundlage zu liefern, ob sie die Forderung bestreiten will oder nicht. Die betreibende Person soll neu auch ausserhalb eines Gerichtsverfahrens dazu bewegt werden können, die Forderung, die anlässlich der Einleitung der Betreibung nicht ausreichend spezifiziert wurde, näher zu konkretisieren. Es kommt ausserdem vor, dass für die betriebene Person nicht mehr ersichtlich ist, welche Forderungen gegen sie geltend gemacht worden sind, namentlich dann, wenn die Forderungen aufgrund von Zuschlägen (Mahngebühren, Verzugsschaden etc.) nominal nicht mehr dem ursprünglichen Betrag entsprechen und verschiedene Forderungen nacheinander in Betreibung gesetzt werden. Es erscheint in diesen Fällen sachgerecht, dass die betreibende Person der betriebenen Person eine Übersicht über die geltend gemachten Ansprüche zur Verfügung stellt.
Schwierig bleibt dagegen die Festlegung einer Sanktion für den Fall, dass die betreibende Person der Aufforderung des Betreibungsamts nicht nachkommt. Da es weiterhin möglich sein muss, eine Betreibung einzuleiten für die Durchsetzung einer Forderung, die sich nicht durch Urkunden belegen lässt, kann eine solche Untätigkeit weder Auswirkungen auf den Bestand der Forderung noch auf die Fortführung der Vollstreckung haben. Auch ein Rechtsverlust in dem Sinn, dass nicht vorgelegte Urkunden in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht mehr eingereicht werden können, erscheint angesichts der kurzen Frist und der nicht vorgesehenen rechtlichen Vertretung im Betreibungsverfahren unverhältnismässig. Es muss damit bei den bereits im geltenden Recht vorgesehenen Kostenfolgen in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren (Art. 73 Abs. 2 SchKG) bleiben.
Art. 85a Abs. 1 Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung im or-
dentlichen und im vereinfachten Verfahren
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 85a SchKG soll die einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Bestimmung korrigiert werden. Solange die Betreibung für Dritte aus dem Register ersichtlich ist, soll das Rechtsschutzinteresse der betriebenen Person von Gesetzes wegen vermutet und die entsprechende Klage erhoben werden können. Dies betrifft insbesondere den Fall, in dem die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben hat und die betreibende Person untätig bleibt. Auf diese Weise würde ein in der Praxis bedeutsames formelles Hindernis der Klage nach Artikel 85a SchKG beseitigt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Neufassung von Artikel 85a SchKG das Problem der ungerechtfertigten Betreibungen nur in Einzelfällen lösen kann. Namentlich verbliebe die Klagelast und damit das finanzielle Prozessrisiko weiterhin bei der betriebenen Person; das Gericht hat nach wie vor abschliessend und mit voller materieller Rechtskraft über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Dies macht die betreffende Klage sehr aufwendig und führt dazu, dass sie sich nur beschränkt zur Bereinigung des Registers eignet. Dennoch könnte mit der vorgeschlagenen Anpassung eine störende Lücke im Rechtsschutz beseitigt werden.