Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten
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gesetzten Forderung festzustellen sei. Es handelt sich um eine gewöhnliche Klage vor einem Zivilgericht, bei welchem das Gericht sämtliche relevanten Beweismittel würdigt und endgültig über den Bestand der Forderung urteilt. Wird die Klage gutgeheissen, muss die betreibende Person sämtliche Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) übernehmen. Die Betreibung wird aufgehoben und ist aus dem Registerauszug nicht mehr ersichtlich. Die Klage kann jederzeit angehoben werden und ist an keine Fristen gebunden. Für die betriebene Person ist sie aber in verschiedener Hinsicht schwieriger zu erheben als die Klage nach Artikel 85a SchKG: Es muss ein besonderes Rechtsschutzinteresse dargelegt werden, die Klage ist am Wohnsitz oder Sitz der betreibenden Person zu erheben und es handelt sich um einen gewöhnlichen Zivilprozess, der in der Regel eine anwaltliche Vertretung voraussetzt und der sich über eine gewisse Zeit hinzieht. Zudem besteht wiederum ein erhebliches Prozessrisiko für die klagende Partei.
2.2 Problematik und Handlungsbedarf
Es ist allgemein bekannt, dass ein Eintrag im Betreibungsregister schwerwiegende Auswirkungen für die betriebene Person hat, indem der Eintrag bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie der Kreditvergabe zu Schwierigkeiten führen kann. Mit einer ungerechtfertigten Betreibung kann deshalb ein erheblicher Schaden angerichtet werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine ungerechtfertigte Betreibung entweder ungeeignet oder für die betriebene Person sehr aufwendig oder riskant sind, nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht. Alle oben genannten Klagen sind von der betriebenen Person einzuleiten. Diese befindet sich damit in der schwierigeren Klägerrolle und hat sowohl die Gerichtskosten sowie auch allfällige Anwaltskosten zu bevorschussen. Zudem trägt sie das Risiko, im Verlustfall neben den eigenen Anwaltskosten und den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.
Es besteht nach geltendem Recht kein einfacher Weg zu verhindern, dass Dritte von einer ungerechtfertigten Betreibung Kenntnis erhalten. Aus diesem Grund ist die Kommission der Meinung, dass das Anliegen der parlamentarischen Initiative berechtigt ist. Sie schlägt zur Entschärfung der Problematik drei Änderungen des SchKG vor: Zum einen sollen – auf Gesuch der betriebenen Person hin – Betreibungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden (Art. 8b VE SchKG). Zum anderen soll die betriebene Person – anders als im geltenden Recht – auch über die Rechtsvorschlagsfrist hinaus die Beweismittel der betreibenden Person einsehen können (Art. 73 Abs. 1 VE SchKG). Zudem soll die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Klagen nach Artikel 85a SchKG nur im Fall von Betreibungen zugelassen werden, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, korrigiert werden.