Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

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2 Ausgangslage

2.1 Geltende Rechtslage

Gemäss Artikel 67 SchKG kann eine Person betrieben werden, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist. Damit entsteht die Gefahr, dass Betreibungen über bestrittene oder sogar nicht bestehende Forderungen eingeleitet werden. Sämtliche Betreibungen werden im Betreibungsregister vermerkt und sind so für Dritte ersichtlich, und zwar unabhängig davon, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht oder nicht.

Eigentliche Schikanebetreibungen, d.h. bewusste Falschbetreibungen, kommen in der Praxis vor, sind aber äusserst selten. Liegt ein klarer Fall einer Schikanebetreibung vor und ist dies auch ohne Weiteres ersichtlich, ist die betreffende Betreibung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nichtig6. Die Nichtigkeit muss beim zuständigen Betreibungsamt geltend gemacht werden. Hält das Betreibungsamt an der Gültigkeit der Betreibung fest, kann kostenlos Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Falle der Feststellung der Nichtigkeit wird die Betreibung aufgehoben; sie ist anschliessend aus dem Registerauszug nicht mehr ersichtlich (Art. 8a Abs. 3 Bst. a SchKG). Die Voraussetzungen an das Vorliegen einer Nichtigkeit sind in der Praxis allerdings hoch, sodass eine Betreibung nur ausnahmsweise gestützt auf die Nichtigkeit gelöscht wird.

Häufiger als Schikanebetreibungen sind Betreibungen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen. Oftmals werden auch bestehende und nicht bezahlte Forderungen durch eine «Mahngebühr» oder einen anderweitigen «Verzugsschaden» erhöht und in Betreibung gesetzt. Die betreibende Person handelt in solchen Fällen allerdings sehr häufig in guten Treuen und geht davon aus, dass der in Betreibung gesetzte Geldbetrag tatsächlich geschuldet ist, auch wenn die betriebene Person die Forderung bestreitet oder sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich nichts geschuldet ist. Aus diesem Grund erscheint es problematisch, hier von ungerechtfertigten Betreibungen zu sprechen. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderung in vielen Fällen tatsächlich geschuldet ist, d.h. die betriebene Person eine offene Rechnung nicht bezahlt hat und die Betreibung deswegen nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden kann.

Die betriebene Person hat bei jeder Betreibung die Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben und auf diese Weise die Vollstreckung in ihr Vermögen zu stoppen. Die Betreibung kann in einem solchen Fall erst fortgesetzt werden, wenn ein Gericht den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. Im Betreibungsregister ist die Betreibung auch in diesen Fällen aber während fünf Jahren ersichtlich, ergänzt durch die Anmerkung, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde. Dies auch dann, wenn die betreibende Person nach Erhebung des Rechtsvorschlags untätig bleibt, d.h. sich nicht darum bemüht, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen und das Verfahren fortzusetzen. Für die betriebene Person, die die Forderung bestreitet, ist dies höchst unbefriedigend. Nach geltendem Recht stehen ihr die folgenden Möglichkeiten offen, sich zu wehren:

- Feststellungsklage gemäss Artikel 85 SchKG: Sofern die Forderung bezahlt oder gestundet wurde und die betriebene Person dies mit Hilfe von

6 BGE 115 III 18, 24