Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/72: 09.530 Pa.Iv. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle · 11 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 8b (neu) Ausschluss des Einsichtsrechts

Kernstück der vorliegenden Vorlage ist die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs, mit dem unabhängig vom Entscheid über den materiellen Bestand der Forderung die Mitteilung der Betreibung gegenüber Dritten unterbunden werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: Es wäre denkbar, die in Betreibung gesetzte Forderung summarisch auf ihren materiellen Bestand hin zu überprüfen. Eine solche Überprüfung müsste aber gemäss der Systematik des SchKG von einem Gericht durchgeführt werden; das Betreibungsamt ist dafür nicht geeignet. Die betriebene Person wäre damit nach wie vor gezwungen, ein Gesuch bei einem Gericht einzureichen, was allerdings mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Im Ergebnis würde der Unterschied zur vorläufigen Einstellung einer Betreibung, wie sie der bestehende Artikel 85a Absatz 2 SchKG bereits vorsieht, kaum mehr ins Gewicht fallen. Der Vorentwurf sieht deshalb vor, den Bestand der Forderung keiner materiellen Prüfung zu unterziehen, sondern nur noch einen Entscheid über die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte herbeizuführen, der auf einer Überprüfung einfacher formaler Kriterien beruht. Dies würde es auch ermöglichen, das betreffende Verfahren vor dem Betreibungsamt durchzuführen.

Der neue Artikel 8b SchKG ermöglicht es der betriebenen Person, beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch zu stellen, dass eine hängige Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt werden soll. Die Wirkungen der Gutheissung des Gesuchs beschränken sich auf die vorläufige Unterbindung der Bekanntgabe der hängigen Betreibung an Dritte; das Betreibungsverfahren wird dagegen weitergeführt. Das entsprechende Verfahren soll ausserdem rasch, einfach und kostengünstig sein. Dies bedingt wie festgehalten, dass sich die Prüfung auf das Vorliegen formaler Voraussetzungen beschränkt und weder der Bestand der Forderung noch die Rechtmässigkeit der Betreibung überprüft werden dürfen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, dass eine Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte dann nicht mehr erfolgt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, deren Vorliegen bei jedem Auskunftsgesuch erneut zu überprüfen sind:

 Erstens ist ein Gesuch der betriebenen Person erforderlich. Dieses kann entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des SchKG mündlich oder schriftlich beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden.

 Um zu verhindern, dass eine Person systematisch gegen jede gegen sie erhobene Betreibung vorgeht und sich so ungerechtfertigterweise einen leeren Registerauszug verschafft, ist es zweitens erforderlich, dass ein quantitatives Element eingeführt wird: Gegen die betriebene Person dürfen im massgeblichen Zeitraum Betreibungen von höchstens einer weiteren Gläubigerin oder von höchstens einem weiteren Gläubiger anhängig gemacht worden sein.

Die Erfahrung zeigt, dass es immer wieder ungerechtfertigte Betreibungen gibt. Es handelt sich dabei aber typischerweise um Einzelfälle. Häufen sich bei einer Person aber die Betreibungen, spricht Vieles dafür, dass die Betreibungen nicht ohne Grund erfolgt sind. Dies umso mehr, wenn die Betreibungen von unterschiedlichen Personen eingeleitet werden. Der Vorentwurf gibt der betriebenen Person die Möglichkeit, gegen