Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten

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3.3 Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmenden

Die Vorlage wird von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, da sie die Rechtssicherheit verbessert, indem sie klar festlegt, welche Bestimmungen des BVG auf Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind. Ausserdem lockere sie den regulatorischen Rahmen für solche Einrichtungen und trage damit zu deren Fortbestand bei. Weiter werde durch die Gesetzesänderung der administrative Aufwand für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verringert. Insbesondere begrüsst wird die Aufteilung in einen Absatz 6 für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen und in einen Absatz 7 für solche ohne reglementarische Leistungen (u.a. LU, NE, Konferenz der kantonalen

BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, KV Schweiz, SGB). Die Konferenz der

kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden unterstützt zwar eine Klarstellung durch einen eigenständigen Absatz 7, bemerkt aber, dass die in diesem neuen Absatz nicht mehr erwähnten Bestimmungen bei Wohlfahrtsfonds in der Praxis bereits heute keine Anwendung mehr finden würden. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass Leistungen aus Wohlfahrtsfonds in den letzten Jahren wiederholt zu einer rascheren Verbesserung der finanziellen Situation von registrierten Vorsorgeeinrichtungen

beigetragen haben (Sicherheitsfonds BVG, Konferenz der kantonalen BVG- und

Stiftungsaufsichtsbehörden, SKPE u.a.). Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen auch die Lockerung der Regelung zur Teilliquidation und zur Vermögensverwaltung, soinsbesondere die Tatsache, dass von solchen Stiftungen weder ein Teilliquidationsreglement noch ein Anlagereglement verlangt wird.

Die Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmenden beziehen sich zur Hauptsache auf die Unterstellung der Personen unter die AHV (Abs. 6 Ziff. 2 und Abs. 7 Ziff. 1), die Transparenz (Art. 65a BVG) und die steuerliche Behandlung (Abs. 7 Ziff. 10) in Verbindung mit den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge.

4 Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen

4.1 Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (so AG, LU, ZH, SSK, FDK) äussern, es sei zwar unbestritten, dass Wohlfahrtsfonds von ihrer Natur her gewisse Grundsätze der beruflichen Vorsorge nicht einhalten könnten. So der Grundsatz der Planmässigkeit und das Versicherungsprinzip, da Wohlfahrtsfonds in der Regel nur Ermessensleistungen erbringen würden. Aus steuerlicher Sicht sei deshalb bisher verlangt worden, dass den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge bei Wohlfahrtsfonds insgesamt angemessen Rechnung getragen werde. Es würden deshalb bei Wohlfahrtsfonds den übrigen Grundsätzen der beruflichen Vorsorge umso grösseres Gewicht beigemessen, im Speziellen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kollektivität. Der Kreis der Begünstigten von Wohlfahrtsfonds dürfe sich daher nicht auf einen Teil der Belegschaft eines Unternehmens (z.B. das Kader) beschränken. ZH ergänzt, es lasse sich sachlich kaum begründen, weshalb für normale Vorsorgeeinrichtungen strenge Regeln mit Bezug auf die zulässigen Leistungen bestehen sollen, während Wohlfahrtsfonds ihre Leistungen ohne jegliche Vorgaben, d. h. unter Umständen sehr einseitig oder sogar willkürlich sollen zusprechen können.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (SSK, FDK, AG, BE, FR, LU, SG, TI, VD, ZH) verlangen, dass Wohlfahrtsfonds folgende Anforderungen erfüllen müssen: ihre Leistungen dürfen ausschliesslich zu Vorsorgezwecken erfolgen, und sie haben den Grundsatz der Angemessenheit und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden zu beachten. Eine Steuerbefreiung dürfe nur bei Einhaltung dieser Anforderungen erfolgen (vgl. unten Ziff. 4.8). AG, LU, SSK und FDK verlangen auch die Einhaltung des Grundsatzes der Kollektivität.Die SSK und die FDK, unterstützt von den oben aufgeführten Kantonen, schlagen folgende neue Bestimmung vor (neue Ziff. 1bis zu Art. 89a Abs. 8 ZGB):