Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten
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«Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen
a) erbringen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und
Rentner der Stifterfirma oder – im Falle deren Ablebens – den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner oder wirtschaftlich vom Verstorbenen abhängige Personen bei Alter, Tod, Invalidität oder in Notlagen, die den Begünstigten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben,
b) stellen sicher, dass der Grundsatz der Angemessenheit auch unter Berücksichtigung
ihrer Leistungen eingehalten wird und
c) beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Stifterfirma.»
Die SPS äussert sich auch in diesem Sinne: Um Missbrauch und Diskriminierung zu verhindern, haben diese Fonds die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung einzuhalten. Absatz 8 müsse dahingehend ergänzt werden.
4.2 Unterstellung unter die AHV (Abs. 6 Ziff. 2 und Abs. 7 Ziff. 1)
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (GE, PatronFonds, ASIP, SKPE, Inter-pension,
Towers Watson, Avadis Vorsorge und die mit dem Standardbrief unaufgefordert
Teilnehmenden) verlangen die Streichung der Bestimmungen zur Unterstellung der Personen unter die AHV, da damit gewisse Leistungsempfänger ausgeschlossen würden (beispielsweise Expatriates, Rentnerinnen bzw. Rentner oder Hinterbliebene in einer Notsituation). Die FER verlangt ebenfalls die Aufhebung dieser Bestimmungen, da sie ein Hindernis für in der Schweiz domizilierte Unternehmen darstellen können, die auch Personen in ihre Ermessensleistungen einschliessen möchten, die zwar ebenfalls Lohn von ihnen beziehen, aber nicht der AHV unterstellt sind.
Integration Handicap/DOK ist der Auffassung, dass die Bestimmungen über die Unterstellung der Personen unter die AHV nicht klar sind, beispielsweise in Bezug auf eine Person, die nicht mehr erwerbstätig ist und das Rentenalter erreicht oder die Schweiz definitiv verlassen hat.
Es gibt aber auch Vernehmlassungsteilnehmende, die den Verweis ausdrücklich
unterstützen (so SSK, Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, CentrePatronal, SGB, KV Schweiz, PK-Netz 2. Säule).
Einige weitere Vernehmlassungsteilnehmende (AG, LU, ZH, FDK) sind sogar der Auffassung, dass die Definition der möglichen Destinatäre an eine aktuelle oder ehemalige Erwerbstätigkeit anknüpfen sollte, so dass nur Erwerbstätige, Rentner oder – im Falle deren Ablebens – die überlebenden Ehegatten, nahe Verwandte sowie wirtschaftlich vom Verstorbenen abhängige Personen in den Genuss von steuerprivilegierten Leistungen aus Wohlfahrtseinrichtungen kommen können.
SO begrüsst den Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 BVG grundsätzlich. Allerdings müsse esweiterhin möglich sein, dass Wohlfahrtsfonds (Härtefall-)Leistungen an Personen ausrichten, die nicht mehr der AHV unterstehen.
4.3 Kontrollorgane (Abs. 7 Ziff. 4)
4.3.1 Revisionsstelle
Betreffend Revisionsstelle haben sich einzelne Vernehmlassungsteilnehmende geäussert.
Was die Aufgaben der Revisionsstelle betrifft, ist ZH der Meinung, dass ebenfalls ein Verweis auf Artikel 52c Absatz 1 Buchstabe f BVG (Prüfung durch die Revisionsstelle, ob die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden) erfolgen müsste. Denn die Meldepflicht für personelle Wechsel gemäss Artikel 48g Absatz 2