Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten

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BVV 2 als Ausführungsbestimmung von Artikel 51b Absatz 1 BVG würden gemäss dem Vorentwurf auch auf Wohlfahrtsfonds Anwendung finden.

Auch IZS spricht sich für einen Verweis auf den gesamten Artikel 52c aus.

4.3.2 Experte

Die betreffend Absatz 7 Ziffer 4 eingegangenen Stellungnahmen sind in Bezug auf die Frage, ob ein Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen über einen Experten für berufliche Vorsorge verfügen muss, kontrovers.

Gemäss Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und IZS

müsste nebst einer Revisionsstelle auch ein Experte verlangt und damit in Absatz 7 Ziffer 4 auch ein Verweis auf die den Experten betreffenden Artikel 52d und 52e BVG gemacht werden. Denn die Aussage, dass ein Wohlfahrtfonds mit Ermessensleistungen grundsätzlich weder einen Deckungsgrad aufweise, noch mit technischen Zinssätzen operiere und daher keinen Experten für berufliche Vorsorge benötige, treffe nicht auf alle Wohlfahrtsfonds zu. Es könne sich bei Ermessensleistungen um periodische Leistungen handeln, die für eine bestimmte oder eine unbestimmte Zeit ausgesprochen würden. Solche Leistungen seien gerichtlich durchsetzbar. Richte ein Wohlfahrtsfonds periodische Leistungen aus, müsse deshalb ein zugelassener Experte für berufliche Vorsorge die dafür benötigten Rückstellungen bilden, was einen technischen Zinssatz und einen Deckungsgrad impliziere.

Für Centre patronal ist es gerechtfertigt, dass Stiftungen mit Ermessensleistungen über eine Revisionsstelle verfügen. Einen Experten hingegen brauche es nicht, da der Grundsatz der Planmässigkeit und das Versicherungsprinzip nicht auf die Finanzierung solcher Stiftungen anwendbar seien.

4.4 Gesamtliquidation (Abs. 7 Ziff. 6)

LU, SO, ZG und ZH schlagen für die deutschsprachige Vorlage vor, den Begriff «Totalliquidation» durch «Gesamtliquidation» zu ersetzen.

Zur Teilliquidation (Abs. 8) vgl. Ziff. 4.10 unten.

4.5 Aufsicht und Oberaufsicht (Abs. 7 Ziff. 7) Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, AG, LU, SO und

ZG verlangen in Absatz 7 Ziffer 7 die Streichung des Verweises auf Artikel 64c BVG über die Kosten und Abgaben der Oberaufsichtskommission. Der Verweis auf Artikel 64c BVG würde bedeuten, dass auch für Wohlfahrtsfonds Gebühren an die Oberaufsicht zu entrichten wären. Auf Artikel 64c soll daher nicht verwiesen werden. Eine Aufnahme von Artikel 64c BVG in die erwähnte Liste von Absatz 7 würde dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderung zuwiderlaufen, die patronalen Wohlfahrtsfonds von gesetzlichen Auflagen und damit verbundenen finanziellen Auslagen zu entlasten.

4.6 Finanzielle Sicherheit / Rückstellungen Für die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, SO und IZS

müssten Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 65b ebenfalls in Absatz 7 aufgenommen werden. Eine Unterdeckung bei Wohlfahrtsfonds sei zwar unwahrscheinlich, jedoch theoretisch möglich, sofern Leistungsverpflichtungen vorliegen. Sofern periodische Ermessensleistungen vereinbart würden, seien auch Rückstellungen nötig.