Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten

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Einige Vernehmlassungsteilnehmende (so SSK, FDK und LU) weisen darauf hin, dass die Aufnahme der steuerlichen Behandlung in den Katalog von Absatz 7 problematisch sei: Die Steuerbefreiung von Artikel 80 Absatz 2 BVG, auf den verwiesen werde, gelte nur für Vorsorgeeinrichtungen, «soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen». Da einige der heute steuerbefreiten patronalen Wohlfahrtsfonds auch in anderen Fällen als Alter, Tod oder Invalidität Leistungen gewähren (beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, Weiterbildung etc.), könnten diese Einrichtungen mit der Formulierung von Artikel 89a Absatz 7 Ziffer 10 E-ZGB nicht mehr steuerbefreit bleiben.

FR ist ebenfalls der Meinung, dass Wohlfahrtsfonds steuerbefreit sein sollen, wenn ihre Leistungen ausschliesslich Vorsorgezwecken dienen und sie die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung der Mitarbeitenden respektieren. Auch gemäss SGB, Travail.Suisse, KV Schweiz und PK-Netz 2. Säule soll die Steuerbefreiung auf Leistungen beschränkt werden, die einem Vorsorgezweck dienen.

NE begrüsst seinerseits den Verweis in Artikel 89a Absatz 7 Ziffer 10 ZGB auf die steuerrechtlichen Bestimmungen. Um jedoch die Besteuerung der Leistungen und die Gleichbehandlung zu gewährleisten, wäre zusätzlich ein Verweis auf Artikel 86a Absatz 1 Buchstabe e BVG (Bekanntgabe von ausgerichteten Leistungen an die Steuerbehörden) erwünscht.

Die SPS verlangt die Streichung von Ziffer 10 über die steuerliche Behandlung, da Wohlfahrtsfonds, welche die in Artikel 80 BVG festgelegten Bedingungen erfüllen, heute bereits steuerbefreit sind.

Für Centre patronal sind die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung streng genommen überflüssig, da Stiftungen mit Ermessensleistungen Vorsorgeeinrichtungen sind und deshalb gleich wie diese behandelt werden. Wenn diese Bestimmungen jedoch zur Vermeidung von allfälligen Schwierigkeiten dienen können, sei es vielleicht nützlich, sie aufzuführen.

4.9 Vermögensverwaltung (Abs. 8 Ziff. 1)

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (GE, SO, OW, PatronFonds, ASIP, KGAST, KV

Schweiz, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Inter-pension und weitere

unaufgeforderte Teilnehmende mit Standardbrief) begrüssen es, dass Artikel 71 BVG und 49 ff. BVV 2 zur Vermögensverwaltung nicht auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen angewendet werden und von diesen kein Anlagereglement verlangt wird. Mit dem neuen Absatz 8 werde eine ausreichende Autonomie in der Vermögensverwaltung geschaffen. Für KV Schweiz kann der Vereinfachung zugestimmt werden, weil es ausschliesslich um patronale Gelder ohne reglementarische Ansprüche von Arbeitnehmenden gehe.

LU und ZG stimmen der Lösung grundsätzlich zu. Sie befürchten allerdings, die Tatsache, dass die Anlagegrundsätze als anwendbar erklärt werden, ohne die konkrete Umsetzung zu definieren, werde in der Praxis für Wohlfahrtsfonds und auch für die Aufsicht zu Fragen führen. Letzteres wird auch von ZH vorgebracht.

VD wünscht, dass die Formulierung von Absatz 8 Ziffer 1 noch flexibler ausgestaltet wird, um eine allzu starre Praxis der Aufsichtsbehörden hinsichtlich Anlagen und Teilliquidation zu vermeiden.

Es gibt allerdings auch Stimmen, die einen Verweis auf Artikel 71 BVG und damit die Streichung von Absatz 8 Ziffer 1 verlangen (ZH, VS, Konferenz der kantonalen BVG- und

Stiftungsaufsichtsbehörden, IZS).

ZH führt aus, der Erlass eines Anlagereglements liege sowohl im Interesse des obersten Organs als auch der Destinatärinnen und Destinatäre, da dadurch Klarheit für alle Beteiligten geschaffen wird.