Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten

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Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden weist darauf hin,

dass die von der SGK-N befürchtete strikte Umsetzung bereits heute nicht der gesetzlichen Realität entspreche und die im Bericht geforderte flexible Haltung durchaus auch unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich sei und in der Praxis auch so gehandhabt werde. Art. 59 BVV 2 sage bereits, dass die Anlagevorschriften nur «sinngemäss» angewendet werden sollen.

Nach IZS hat Artikel 71 Absatz 1 auch für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen Bedeutung. So seien eine «angemessene Verteilung der Risiken» wie auch die «Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln» insbesondere bei ausserreglementarischen vorsorgevertraglichen Verpflichtungen auch bei Wohlfahrtsfonds wichtige Grundsätze. Auch sie sind der Auffassung, Artikel 59 BVV 2 appelliere mit «sinngemäss» genügend an das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende, welche die Lockerungen in Bezug auf die Vermögensverwaltung zwar grundsätzlich begrüssen, äussern sich kritisch betreffend die Anlagen beim Arbeitgeber: Angestellte Schweiz sprechen sich dafür aus, dass in Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 1 ZGB geregelt werden müsse, wie die Risiken angemessen zu verteilen seien. Ansonsten würden Risiken bestehen, z.B. wenn Stiftungskapital zu grossen Teilen im eigenen Unternehmen angelegt werde. SO ist zwar der Meinung, dass nicht die gleich strengen Restriktionen zu gelten haben wie bei Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen. Es sei aber vorzusehen, dass das Vermögen des Wohlfahrtsfonds höchstens zu 50 % bei der Arbeitgeberfirma angelegt werden dürfe und nur soweit, als das Stiftungsvermögen vom Arbeitgeber geäufnet worden sei und es sich dabei nicht um gebundene Mittel aus Verpflichtungen aus zugesprochenen Ermessensleistungen handle.

Angesichts der Einführung des neuen Absatzes 8 Ziffer 1 in Artikel 89a ZGB schlagen PatronFonds und SO die Streichung der Buchstaben a und b von Artikel 59 BVV 2 vor.

4.10 Teilliquidation (Abs. 8 Ziff. 2)

Der Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmenden (Konferenz der kantonalen BVG- und

Stiftungsaufsichtsbehörden, AG, BE, FR, GE, LU, OW, SG, SO, TI, PatronFonds, ASIP,

IZS, Inter-pension) begrüsst die Lockerung hinsichtlich Teilliquidation und die Tatsache, dass bei patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen kein Teilliquidationsreglement verlangt wird.

BE begrüsst ausdrücklich die Stossrichtung, wonach die Aufsichtsbehörde den Einzelfall mit der nötigen Flexibilität und dem entsprechenden Handlungsspielraum regeln kann. Damit könne den unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Wohlfahrtsfonds gebührend Rechnung getragen werden.

VD wünscht, dass die Formulierung von Absatz 8 Ziffer 1 noch flexibler ausgestaltet wird, um eine allzu starre Praxis der Aufsichtsbehörden zu vermeiden.

ZH beantragt, es sei ein Verweis auf Artikel 23 FZG zu prüfen. Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Aufsichtsbehörde über Teilliquidationssachverhalte von Wohlfahrtsfonds auf Antrag des Stiftungsrats verfüge, erscheine aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht praktikabel, da nicht in rechtsgenügender Weise Bezug auf die Voraussetzungen einer Teilliquidation genommen würde. Dies führe zu einer Rechtsunsicherheit für die Wohlfahrtsfonds.

Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden befürwortet ein

Zurückkommen auf die Praxis, die vor der 1. BVG-Revision galt. Danach haben die Aufsichtsbehörden bei Vorliegen entsprechender Indizien bzw. Hinweisen von Amtes wegen ein Verfahren durchzuführen.